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23.02.2004 |
Aussonderung, Veräußerungserlös, Ersatzaussonderung |
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InsO §§ 47,48; HGB § 392 Abs. 2
Bei Verkauf von Kommissionsgut, kann der Erlös nicht ausgesondert werden, wenn er vor Insolvenzeröffnung auf ein im Soll geführtes Konto des Schuldners eingezahlt wurde und das Konto auch nach der Einzahlung kein Guthaben aufweist.
Hätte das Konto, zumindest nach der Zahlung auf das Konto einen positiven Saldo aufgewiesen, so hätte die "Bodensatztheorie " ( siehe dazu BGHZ 141, 116 f = ZIP 1999, 626 und EWIR § 46 KO 1/99, 707 ) Anwendung finden müssen, sodaß gegebenfalls ein Teilbetrag gemäß § 48 InsO hätte ersatzausgesondert werden können.
OLG Hamm, Urt. v. 07.10.2003 - 27 U 81(03 ( rechtskräftig ) ZIP 2003, 2262 und EWiR 2/2004 S. 75 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insovenzrecht |
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