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25.03.2004 Speicherung von Daten durch die SCHUFA
Information

BDSG §§ 35, 23,29

Daß ein Bankkunde nach Schließung seines Girokontos den Sollsaldo nicht innerhalb von 10 Monaten und erst nach zweimaliger Aufforderung ausgeglichen hat, kann als personenbezogenes Datum von einer Vereinigung der kreditgebenden Wirtschaft zulässigerweise gespeichert werden

AG Wiesbaden, Urt. v. 16.1.2004 in ZVI 1/2004 S. 22 

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Verfasser: krs
 
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