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25.07.2004 |
Keine Tilgung der Stammeinlageverpflichtung |
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GmbH § 19 Abs.1, 2, 5
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein-und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang
a) entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder b) um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.
Nach Ansicht der Richter am BGH Röhricht, Goette, Kurzwelly,Münke, Gehrlein fehlt es in beiden Fällen an einer Bewirkung der Stammeinlage zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers ( § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ).
Ein Bewirken fehle jedenfalls bei einer reinen Scheinzahlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat ( BGHZ 113, 335,347). Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Stammeinlageschuld ( BGHZ 113,335,348).
Ebenso scheidet eine Tilgung der Stammeinlage aus, wenn der am Tag X entnommene Betrag unmittelbar danach dem Konto zwecks Begleichung der Einlageschuld wieder zugeführt wurde.
BGH, Urteill vom 22. März 2004 -II ZR 7/02 -OLG München -LG Traunstein
Zur Beweislast der Einzahlung der Stammeinlage nach längerem Zeitablauf, vgl BGH, Urt.vom 13.09.2004 II ZR 137/ 02 in ZIP 2005, 28 und EWiR 1/2005 S. 21 ff.
Zur Zahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2004 8 U 32/03 rechtskräftig ( LG Münster ) ZIP 2004, 1427 ff und EWiR 1/2005 S. 23 ff.
Zum Problemkreis: Stammeinlage, Stammeinlagen, Stammeinlagenerbringung, Stammeinlagenzahlung, Stammkapital, Stammkapitalerbringung, Stammkapitalleistung, Stammkapitalzahlung, Stammkapitalschuld, Stammeinlagenverpflichtung, offenes Stammkapital, erbrachtes Stammkapital, angefordertes Stammkapital |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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