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Keine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage liegt vor bei Zahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH, wenn die Bank keine neuen Verfügungen zuläßt. Diese Einzahlung dient nämlich nur der Schuldentilgung.
Der Insolvenzverwalter kann die nochmalige Zahlung der Stammeinlage nicht geltend machen, wenn er die Verrechnung durch die Bank erfolgreich angefochten hat. Dies verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2004 - 8 U 32/03 in ZIP 30/2004 S. 1427 ff. und EWiR 1/2005 S. 23
Thema: Stammeinlage, Stammeinlagenverpflichtung, Einlage, Stammkapital, unzulässige Verrechnung mit der Stammeinlagenverpflichtung, offene Stammeinlage, Kaduzierung des Geschäftsanteils bei nicht erbrachter Stammeinlagenerbringung, Haftung für die nicht ordnungsgemäß erbrachte Stammeinlage |
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