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05.12.2004 Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
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Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage zu entscheiden, die ein Kapitalanleger gegen eine AG der sog. Göttinger Gruppe gerichtet hatte. Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben. Die eingezahlten Gelder sollten in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Die Anleger waren am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Eine Besonderheit bestand darin, daß am Ende der Laufzeit das dann vorhandene Guthaben nicht in einer Summe, sondern als monatliche Rente ("Securente") zurückgezahlt werden sollte.
Ein klagender Anleger hatte seine Beitrittserklärung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen und außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er hat behauptet, von einem Werber der Göttinger Gruppe in der Wohnung seiner Eltern zu dem Beitritt veranlaßt worden zu sein. Dabei sei er nicht ordnungsgemäß über die hohen Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden. Mit der Klage hat er die Rückzahlung seiner Einlagezahlungen verlangt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Deshalb habe die einwöchige gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen.
Auch die Anfechtung führe nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Kläger getäuscht worden sei, könne er nicht Rückzahlung seiner Einlage, sondern nur Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Dieses Auseinandersetzungsguthaben müsse aber erst noch berechnet werden und bleibe wegen entstandener Verluste auch deutlich hinter den Einlagezahlungen zurück.
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob der Anleger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Er hat angenommen, der Widerruf führe jedenfalls nicht dazu, daß der Anleger seine Einlagezahlungen unabhängig von den zwischenzeitlich entstandenen Verlusten zurückverlangen könne. Vielmehr fänden auf eine stille Gesellschaft der vorliegenden Art die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Danach wird eine fehlerhafte Gesellschaft, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist, für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Derjenige, der sich auf die Fehlerhaftigkeit beruft, hat nur ein Kündigungsrecht für die Zukunft. Macht er davon Gebrauch, hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, bei der die Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind.

Dennoch hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat beanstandet, daß die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der Kläger tatsächlich bei dem Werbegespräch getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden ist.
Wenn das der Fall war, haftet die beklagte Aktiengesellschaft dem Anleger auf Schadensersatz.
Sie hat ihn dann so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nie abgeschlossen. Folglich muß sie ihm dann ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verluste seine Einlagezahlungen in voller Höhe zurückerstatten.

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Verfasser: krs
 
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