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10.01.2006 |
Internet- Domain und deren Pfändbarkeit |
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ZPO §§ 844, 857
1. Eine Internet-Domain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ZPO in eine Internet-domain ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der domain- Registrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
2. Die Verwerung der gepfändeten Ansprüche des domain- Inhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 I , 844 I ZPO durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert erfolgen.
BGH, Besch. v. 5.7.2005 VII ZB 5/05 ( LG Dresden) in InVo 12/2005 S. 507 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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