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11.01.2006 |
Insolvenzreife/ Krise/ Überschuldung/Beweislast |
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1. Verlangt der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter die Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muss er darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise i.S. d. § 32 a Abs. 1 GmbHG war.
2. Eine Insolvenzreife wegen Überschuldung läßt sich nicht lediglich aus der Vorlage einer Handelsbilanz ableiten, bei der ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorhanden ist.
3. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr einen Überschuldungsstatus erstellen und etwaig vorhandene stille Reserven aufdecken und Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten ansetzen.
BGH, Urt. v. 7.3.2005 - II ZR 138/03 - OLG Celle InVo 11/2005 S. 442 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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