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10.09.2006 GmbH-Reform mit Macken
Information 1. Einleitung
In Deutschland gibt es über 1 Million GmbHs. Die GmbH ist die meist gewählte Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Seit langem ist eine Reform des GmbH-Rechts geplant, da die GmbH international nicht mehr konkurrenzfähig ist.
Handlungsbedarf ergab sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere seit dem Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen.
Die Maxime eines Reformentwurfs ist:
Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite steht die Bekämpfung der Missbrauchgefahr auf der anderen gegenüber

2. Referentenentwurf und Ziele
Das Bundesjustizministerium hat am 29.05.2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Ziele des Gesetzes: 
  • die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen
  • den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken 
  • die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland zu 
        erleichter und zu beschleunigen
  • die Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb zu 
        wappnen
  • die GmbH besser gegen Missbräuche zu schützen, insbesondere im
        Insolvenzfall

    3. Wesentliche Neuerungen:
  • Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer    
    GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt.
  • Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden
  • Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der 
    Geschäftsanteile einzuführen.
  • Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die 
    angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch 
    Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen 
    suchen, sollen verhindert werden. 

    4. Kritik
    Übernahmen von Geschäftsanteilen sollten vereinfacht werden. Die Pflichtprüfung vor Erwerb wird allerdings nach Auffassung der Kritiker nicht einfacher. Es ist weiterhin der lückenlose Nachweis aller Vorbesitzer und Anteilskäufer erforderlich, auch wenn diese Verpflichtung mit dem neuen Gesetz offiziell fallen soll. Nach bisherigem GmbH-Recht war der Käüfer gezwungen herauszufinden, wem welcher Anteil an dem Unternehmen gehört, wenn z.B einer der Gesellschafter einen Anteil zwischenzeitlich veräußert hat, ohne dass der neue Gesellschafter auf der Liste hinzugekommen ist.Die Prüfung musste notfalls Jahrzehnte zurückgehen.
    Künftig soll sich dagegen ein möglicher Käufer im Wesentlichen auf die Gesellschafterliste verlassen können: Ein Eintrag in der Liste gilt vor dem Gesetz als richtig, wenn drei Jahre lang niemand etwas daran auszusetzen hatte. Daher muss der Käufer die Echtheit der Einträge nur für die vorangegangenen drei Jahre prüfen. Kritiker rügen, dass- wie bisher- zurück bis zur Gründungsurkunde nachgeprüft werden müsse, wem welche Anteile an dem Übernahmeobjekt wirklich gehören, um zu verhindern, dass der Anteilskäufer den Vertrag mit dem Falschen abschließt.

    5. Schwerpunkte der geplanten Änderungen im Einzelnen:
    a. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
    Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt) b. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
    Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Einlage. Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wird dem Wandel des Wirtschaftslebens Rechnung getragen: Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro ist andererseits als Seriösitätsschwelle sinnvoll.
    Die Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.
    Die Flexibilisierung setzt sich bei der Übertragung von Geschäftsanteilen fort. Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), wird aufgehoben. Dieses Verbot stellt ein unnötiges bürokratisches Hemmnis dar. Auch das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG), soll fallen.
    c. Beschleunigung der Registereintragung
    Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.
    Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Diese besonderen Sicherungen sind verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die bisherigen Anforderungen gehen auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-GmbH von 1989 hinaus.

    d. Zusammenspiel mit dem EHUG
    Die Erleichterungen für Gründer durch das MoMiG müssen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Handelsregisters gesehen werden, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeleitet wurde. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 14. Dezember 2005 beschlossen. 

    e. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
    Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

    f. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
    Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuer-kennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

    g. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
    Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geld-wäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.

    h. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
    Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut: Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafter-liste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

    i. Sicherung des Cash-Pooling
    Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit; die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die über das Cash-Pooling hinausreicht und alle Fälle von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erfasst.

    k. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
    Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbhG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafter-darlehen wird es nicht mehr geben.

    l. Bekämpfung von Missbräuchen
    Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden: Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies bringt eine ganz erhebliche Deregulierung für die Gläubiger der GmbHs, die bisher mit den Kosten und Problemen der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen hatten. Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantrags-pflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können. Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsun-fähigkeit der Gesellschafter herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
     

    HK/PAP/HB/23/11/2006/227/26

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht
     
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