|
|
 |
| 01.03.2006 |
Kooperationen: Chancen, Risiken, Vertragshinweise, Leistungsangebote |
 |
Kooperationen: Chancen, Risiken, Vertragshinweise
1. Allgemeines
Der Grundgedanke eines Kooperationsvertrages beinhaltet die Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs eines Verbundprojektes und die Absicherung der Partner des Projekts untereinander. Zumeist wird mit solchen Verträgen ein unentgeltlicher Wissensaustausch von technischem Erfahrungswissen für allgemeine oder bestimmte Anwendungsgebiete geregelt. Das Ziel solcher Vorhaben ist es, das erlangte Wissen nach Abschluss der Entwicklungsarbeit wirtschaftlich zu verwerten. Zur Absicherung beider Parteien empfehlen wir eine vertragliche Regelungen. Schon bei den ersten Anbahnungsgesprächen, sollte bereits eine Geheimhaltungserklärung vereinbart werden, da bereits in diesen Gesprächen häufig wirtschaftliche oder technische Details erörtert werden, die der Geheimhaltung unterliegen können. Im Anschluss sollte ein schriftlicher Kooperationsvertrag geschlossen werden, wenn beide Parteien eine Zusammenarbeit wünschen.
Kooperationen sind heute in den verschiedensten Bereichen möglich:
zwischen der Privatwirtschaft und Universitäten
zwischen Ländern und Städten
zwischen zwei oder mehreren Firmen
in der Forschung, beim Vertrieb, in der Verwertung ua.
Neben Kooperationen sind z.B. Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder ein Wissenschaftleraustausch möglich, um die Zusammenarbeit zu fördern.
Ziel der Kooperation in der Privatwirtschaft: Wettbewerbsvorteile
Differenzierte Vereinbarungen sind erforderlich, um den unterschiedlichen Sachverhalten und Regelungsnotwendigkeiten gerecht zu werden.
2. Forschungs- und Entwicklungs-Kooperationen
In der Technik werden neue Produkte oft in der Auftragsforschung in Zusammenarbeit mit anderen Forschern und Entwicklern erzielt. In Forschungs-und Entwicklungs-Kooperationsverträgen ( FuE- Verträgen ) wird der Wissenstransfer festgeschrieben, um den Interessenkonflikt zwischen dem optimalen Nutzen von Wissen und dem rechtlichen Schutz des eigenen Wissens in Ausgleich zu bringen. Hauptanwendungsfälle: Arbeitsgemeinschaften, in denen geistiger Wissenstransfer stattfindet. Regelungsnotwendigkeit:
Was ist Zweck der Kooperation und wer soll was beitragen
welche Rechte sind bereits vorhanden und was passiert mit ihnen
welchem Vertragspartner steht das Recht an den Ergebnissen (Nutzungsrechte) der Kooperation zu
Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung
Da es weder spezielle gesetzliche Bestimmungen noch umfangreiche Rechtsprechung zu Kooperationen gibt, muss auf die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und auf die allgemeinen Auslegungsmethoden zurückgegriffen werden.
3. Vertriebskooperationen
Heute kommt -in der auf Verteilung angewiesenen arbeitsteiligen Wirtschaftswelt- Vertriebskooperationen und -verträgen eine zentrale Bedeutung zu. Unterschieden werden:
horizontale Vertriebsverträge
vertikale Vertriebsverträge
Alleinvertriebsverträge
Vertriebsverträge, ohne Exklusivität
Die gesetzlichen Besonderheiten sind zu beachten, wie das Kartellrecht aber auch europarechtliche Bestimmungen.
4. Verwertung: der Kernpunkt der Erfindung
Ohne Vermarktung ist auch die beste Erfindung nichts oder nur wenig wert. Neben der Erfindung als solche und dem Schutz der Rechte ist daher die Verwertung der Kernpunkt der (erfolgreichen) Erfindung. Die Erfinder sind oft mit der gleichzeitigen Verwertung überfordert. Kooperationen mit Verwertungenprofis, mit kaufmännischen und wirtschaftlichen Erfahrungen können hier erfolgreiche Hilfestellung leisten.
5. Regelungsinhalte
a) Lizenzen
Regelungsinhalt: Die Übertragung von entgeltlichen Nutzungsrechten an Erfindungen, Patentanmeldungen, Patenten, Know-how, Marken und Urheberrechten.
Formen:
ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen
Lizenzhöhe (% vom Umsatz oder EURO/Stück)
Mindestlizenz und eventuell eine Vorab-Pauschalsumme (für den Kostenaufwand für FuE und für die Schutzrechte)
Notwendiger Vertragsinhalt:
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
welche Rechte Dritter an den Rechten beider Vertragspartner bestehen
wieweit beide Parteien zusammenarbeiten sowie
ob bestimmte Eigenschaften des Produktes oder des Verfahrens garantiert werden.
b) Know-How
Patente sind absolute Rechte. Der Inhaber des Patents kann auf Grund seiner Schutzrechte für eine begrenzte Laufzeit Unterlassung fordern. Hilfsweise kann - auch nach Ablauf der Schutzdauer- eine Vereinbarung mit den Verwertern der gewerblichen Schutzrechte getroffen werden, indem diesen das Know-How zur Herstellung einer bestimmten Apparatur oder zur Produktion bestimmter Substanzen zur Verfügung gestellt wird, ohne daß insoweit gewerbliche Schutzrechte bestehen.
c) Geheimhaltung
Bereits vor Abschluss von Kooperationsverträgen wird Wissen offengelegt. Dies birgt Risiken in sich, da in der sozialen Marktwirtschaft Wettbewerber vorhanden sind. In Geheimhaltungsvereinbarungen müssen daher Sicherungen normiert werden:
die Wissensweitergabe erfolgt allein zu Informationszwecken und
jegliche Verwertung ist ohne schriftliche Erlaubnis ausgeschlossen.
Als Gegenstände der Geheimhaltung kommen Betriebsgeheimnisse, neue Entwicklungen und auch die Kooperation selbst in Betracht, vgl. Muster.
d) Vertragsstrafe
Gewerbliche Rechte können über die Gerichte geschützt werden. Manchmal ist der Schutz von gewerblichen Rechten über Schiedsgerichte oder die Absicherung der jeweiligen Vertragsrechte durch Vertragsstrafen effektiver und schneller durchsetzbar. Bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe führt dies im Ergebnis dazu, daß bei Vertragsverstoß sofort die vorher gemeinsam bestimmte Strafe ( meist Geldbetrag ) fällig ist. Alternativ kann als Vertragsstrafe z.B. die fristlose Kündigung des Vertrages unter Rückgabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen etc. vereinbart werden.
Eine besondere Sorgfalt sollten die Beteiligten und deren Rechtsberater bei der richtigen Formulierung einer den Vertrag einerseits ausreichend absichernden, andererseits den Vertragspartner nicht knebelnden Vertragsstrafe aufwenden.
Zwischenbemerkung: Wir können Sie dabei gerne unterstützten.
e) Controlling und Dokumentation
Viele Firmen haben kein Register der von ihnen abgeschlossenen Verträge. Dies führt oft dazu, daß keine Übersicht über die Kostenlast und die einzuhaltenden Kündigungsfristen aus geltenden Verträgen besteht.
Ein professionelles Controlling mit einem Dokumentations- und Wiedervorlagesystem ist daher erforderlich und auch Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Kooperation.
Auch die Inhalte der Verträge müssen erfasst und auf Aktualität überprüft werden. In zahlreichen Fällen stimmen die Grundvoraussetzungen nicht mehr; Anpassungen wären möglich, werden aber übersehen. Die Folge sind oft unnötige Mehrausgaben. Der Vertrag muss daher überprüft werden, inwieweit Kündigungsmöglichkeiten oder Neuverhandlungen über die zu zahlende Lizenz möglich sind. Letztendlich muss jedem Vertrag ein Verantwortlicher zugewiesen werden.
6. Muster
a) Geheimhaltungsvereinbarung:
Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen X- GmbH
vertreten durch (im folgenden Text als „X“ bezeichnet)
und der Y- GmbH
vertreten durch (im folgenden Text als „Y“ bezeichnet)
wegen:
§ 1 Präambel „X“ möchte seine Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der ................der wirtschaftlichen Verwertung zuführen. „Y“ hat Interesse an der Verwertung der Ergebnisse und möchte daher mit „X“ Vorgespräche aufnehmen und sich anhand der dafür erforderlichen Materialien umfassend informieren lassen. Dabei könnten der jeweils anderen Partei geheimhaltungsbedürftige Informationen zugänglich gemacht werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vertrauliche Behandlung dieser Informationen eine unabdingbare Voraussetzung für die spätere Zusammenarbeit sein soll.
§ 2 Verpflichtung zur Geheimhaltung Die „Y“ verpflichtet sich, alle aus Anlass der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts „XY“ von der anderen Seite schriftlich oder mündlich erhaltenen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, elektronisch gespeicherten Daten, Muster, Materialien, Waren, Proben, Ausrüstungen, Geräte, technische Prozesse und anderes technisches Wissen sowie offengelegtes Know-how streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern. Geheimhaltung bedeutet, dass die offen gelegten Informationen und Materialien
nicht ohne Zustimmung vervielfältigt und verbreitet
nicht für die interne Forschung und Entwicklung oder Produktion und
nicht für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter verwendet werden dürfen
ständig unter Kontrolle zu halten sind
bei Unterbrechung der Arbeit gesichert zu verwahren sind
„Y“ verpflichtet sich, die Informationen der „X“ nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie für den Zweck der Zusammenarbeit benötigen. Diese Mitarbeiter werden im Umfang dieser Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet.
„Y“ verpflichtet sich, die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen Unterlagen, Daten, etc. sowie eventuell angefertigte Kopien auf Verlangen unverzüglich an den jeweils anderen Partner herauszugeben.
§ 3 Rechte des X Durch diese Vereinbarung oder durch die gegenseitige Mitteilung von Informationen, gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte (Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) bestehen oder nicht, werden keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt. Für den Erwerb entsprechender Rechte ist gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
„X“ behält sich vor, mit anderen Interessenten Gespräche zur Verwertung des geistigen Eigentums zu führen.
§ 4 Gewährleistung und Haftung Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Nutzung der mitgeteilten Informationen nicht in Schutz- oder Urheberrechte Dritter eingreift. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung sind- trotz Nachforschungen - keine entgegenstehenden Rechte Dritter bekannt. Die „Y“ haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5 Ausnahmen Die von den vorstehenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen sind nicht auf diejenigen Informationen anwendbar, welche nachweislich
zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig waren
oder bereits im Besitz des empfangenden Vertragspartners waren
ohne Zutun des Vertragspartners nach Erhalt offenkundig werden oder
von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von dem Vertragspartner erhalten haben.
§ 6 Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Gerichtsstand ist ...
§ 7 Beginn und Ende Die Geheimhaltungserklärung beginnt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Parteien.
§ 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ist eine solche Bestimmung wirksam zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht. Das gilt analog im Fall etwaiger Vertragslücken.
§ 9 Datum und Unterschrift Ort, Datum und Unterschrift beider Parteien auf zwei Originalen, von denen jede Partei eines erhält.
b) Muster: Kooperationsvertrag/ Checkliste
Achtung: Dieses Muster ist nicht vollständig und nicht ohne individuelle Anpassung und Rechtsberatung einsetzbar.
V e r e i n b a r u n g
zwischen
Partei A, vertreten durch
(im folgenden Text als "A" bezeichnet)
und der
Partei B, vertreten durch ´
(im folgenden Text als "B" bezeichnet)
wegen
vor § 1 Präambel
Motive, Zwecke und Absichten, die zu dem Vertragsschluss geführt haben
Leitmotive oder die Ausgangslage der Vertragspartner
Weitere für die Parteien bedeutsame Einzelheiten
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Beschreibung des Gegenstandes und des Leistungsumfanges des Vertrages
Darstellung der Aufgaben und Zielsetzungen des Projekts
Erörterung der Bedeutung des Projekts für beide Parteien
Grundlagen der zu erbringenden Leistungen
Beraterhinweis:
1. Bestimmtheit
Die Parteien sollten aus Gründen der Rechtssicherheit diesen Passus besonders gründlich und genau definieren. Unbestimmte Beschreibungen oder Zusicherungen sollten nicht in den Vertrag aufgenommen werden. Auch können negative Abgrenzungen des Vertragsgegenstandes aufgenommen werden, also eine Darlegung welche Aufgaben und Ziele gerade nicht erbracht werden sollen.
2. Lastenheft
Hilfreich und üblich ist die Beifügung eines Lastenheftes in der Anlage des Vertrages mit nachfolgenden Inhalt:
Gegenstand des Entwicklungsvorhabens
genaue Umfang der Arbeiten der einzelnen Vertragsparteien.
Dieses Lastenheft wird dann von den Parteien den laufenden Entwicklungen gemäß fortgeschrieben, wobei es immer in der von allen Parteien unterschriebenen aktuellen Fassung gültig ist.
Sofern der Vertragsgegenstand besondere technische Anforderungen beinhaltet, ist es sinnvoll, diese Spezifikationen in Form einer Anlage (Beschreibungen, etc.) in den Vertrag einzubeziehen.
3. Grundlagen der Leistungen
Soweit als Grundlage der zu erbringenden Leistungen der aktuelle Stand der Wissenschaft und Technik herangezogen wird, bedarf es einer genauen Definition dieser Festlegung. Wird die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ benannt, so ist entscheidend, ob diese angewandte Regel von der Durchschnittsmeinung der auf diesem Gebiet tätigen Praktiker als richtig und erprobt angesehen wird. Geht es dahingegen um den „Stand der Technik“, so ist der Vertragsgegenstand auf Grundlage der technischen Entwicklung zu bestimmen, nicht nach den Maßstäben der Praktiker. Ist dahingegen der „Stand von Wissenschaft und Technik“ maßgebend, so müssen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen werden, was im Einzelfall zu erheblichen Recherchen und damit Kosten führen kann.
§ 2 Projektdurchführung /Entwicklung
Beschreibung des gesamten Entwicklungsvorhabens (vgl. Muster )
Chronologische Auflistung der Projektabschnitte und Termine
Manifestation der Projektleiter (als Ansprechpartner für den Vertragspartner)
Benennung der Projektmitarbeiter sowie des Einsatzes der geplanten Hilfsmittel
Dokumentation der Entwicklungsergebnisse und Austausch von Informationen
Vertretung
Rückgabe von Unterlagen
Beraterhinweise:
Aufgabenverteilung und Übertragung von Teilaufgaben (1)
Genaue Beschreibung wer hinsichtlich der Entwicklung welche Verpflichtung übernimmt. Des weiteren ist hier zu regeln, ob die einzelnen Partner Dritte mit der Durchführung von Teilaufgaben beauftragen dürfen und wie in einem solchen Fall die Kostenlast getragen wird. Im Zusammenhang mit Dritten muss wieder die Vertraulichkeit durch die beauftragende Partei gewährleitstet werden.
Fertigstellungs- und Berichtstermine (2)
Sofern feste Termine definiert sind, müssen diese hier aufgeführt oder der Terminplan als Anlage dem Vertrag beigefügt werden. Auch die Möglichkeit der Fortschreibung des Terminplans durch beide Parteien kann/sollte fixiert werden.
Dokumentation und Austausch von Informationen (3)
Es ist üblich bei Kooperationsverträgen, festzulegen, wie die Dokumentation der (Zwischen)Ergebnisse erfolgt und dass die Partner gegenseitig jederzeit Einblick in die vorliegenden Arbeitsergebnisse der jeweils anderen Partei erhalten. Auch der Austausch von Informationen der Parteien untereinander ist zu regeln. Die Partner werden sich gegenseitig alle nötigen Informationen und Kenntnisse, die zur Bearbeitung des Vertragsgegenstandes notwendig sind, zur Verfügung stellen. Zutrittsrechte zu den Geschäftsräumen der Partner sowie zu deren technischen Einrichtungen sind zu regeln, sofern es die Bearbeitung des Vertragsgegenstandes erfordert.
Vertretung (4)
Weiter ist zu vermerken, wie die Partner im Verhältnis zueinander stehen. In der Regel ist kein Partner berechtigt, einen anderen rechtsgeschäftlich zu vertreten oder für den anderen verbindliche Erklärungen abzugeben.
Rückgabe von Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten (5)
Unabhängig von einer Geheimhaltungsvereinbarung muss geregelt werden, dass die zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für die Durchführung der Arbeiten zu verwenden und nach Abschluss der Arbeiten zurückzugeben sind.
§ 3 Marketing, Vertrieb
Gemeinsame Vermarktung des Produktes
Marketingplan: wo, wann, durch wen und wie erfolgt Marketing
Im Rahmen des Marketings verpflichten sich: A zur Durchführung nachfolgender Maßnahmen: 1., 2., 3. und B zur Durchführung der folgenden Maßnahmen: 1., 2., 3.
Gemeinsamer Vertrieb des Produktes
Vertriebsplan: wo, wann, durch wen und wie erfolgt Vertrieb
§ 4 Support, Schulung
Support für Mitarbeiter und Kunden: Wer ist wofür veranwortlich ( insbesondere Schnittstellen beachten ) ?
Was passiert, wenn ein Partner das Problem nicht lösen kann ?
Wer schult Kunden und Mitarbeiter und wie ?
§ 5 Kosten und Verteilung von Erlösen
In der Regel trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Geregelt werden sollte der Fall, dass eine Partei für die andere Partei Arbeiten durchführt oder diese Arbeiten in Abstimmung mit den anderen Parteien an Dritte vergibt. In diesen Fällen sollte eine genaue Teilungsquote in den Vertrag aufgenommen werden. Ferner ist für den Fall eine Regelung zu treffen, dass eine Partei ihren vereinbarten Beitrag nicht leistet.
Die Preisgestaltung für das Produkt wird wie folgt geregelt:1., 2., 3.
Hinsichtlich der Gesamterlöse, die beide Parteien durch den Verkauf bzw den Vertrieb des Produktes erzielen, treffen die Parteien nachfolgende Regelung: 1., 2., 3.
§ 6 Geheimhaltungsverpflichtung/Datenschutz/Wettbewerbsverbot Formulierungsbeispiel:
(1) Die Partner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines anderen Partners, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt geworden sind, ausschließlich zur Durchführung des Vertrages verwenden und auch nach Ende des Vertragsverhältnisses weder für sich noch für andere verwerten.
(2) Die Partner werden alle technischen Informationen, Kenntnisse und Materialien, die ihnen von anderen Partnern zugänglich gemacht wurden oder die sie erhalten haben, lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit verwenden. Sie werden die Informationen streng vertraulich verwenden und alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich" versehen. Dritten sind derartige Informationen nur zugänglich zu machen, soweit diese an der Durchführung der Arbeiten beteiligt und die Kenntnisse für die Dritten daher notwendig sind. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten. Diese Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die nachweislich
zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig waren
vom empfangenden Vertragspartner im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklungen erarbeitet wurden
zum Zeitpunkt des Erhalts bereits im Besitz des empfangenden Vertragspartners waren
ohne Zutun des empfangenden Vertragspartners nach Erhalt offenkundig werden
von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von dem Vertragspartner erhalten haben.
(3) Veröffentlichungen, die die Zusammenarbeit oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Partner.
(4) Die Partner verpflichten ihre Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte zur Geheimhaltung.
(5) Die Kooperationspartner sind während der Vertragsdauer nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vertragspartners alleine, mit einem oder für ein Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig zu werden, mit dem Ziel ein gleiches oder ähnliches Produkt wie in diesem Kooperationsvertrag beschrieben zu entwickeln oder zu vertreiben. Darüber hinaus wird zwischen den Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Wettbewerbsabrede in diesem Vertrag als Anlage X beigefügt.
§ 7 Schutzrechte und Entwicklungsergebnisse
Geregelt werden muss:
wie wird verfahren, wenn für die Durchführung des Vorhabens ein Schutzrecht eines Partners genutzt werden muss
was passiert mit Erfindungen ?
wer meldet Rechte an und für wen ?
Formulierungsbeispiel und Fragen:
1. Jedem Kooperationspartner stehen die im Rahmen des von Ihm jeweils vorhandenen oder entwickelten Produktes bzw Teilproduktes entstehenden Rechte uneingeschränkt zu. 2. Die Kooperationspartner verpflichten sich, alle eigenen und ihnen bekannte fremde Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die für die Durchführung des gemeinsamen Projektes von Bedeutung sind, schriftlich anzuzeigen, und soweit rechtlich zulässig, sich zur gegenseitigen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3. Jeder Partner bleibt Inhaber der von ihm außerhalb des gemeinsamen Entwicklungsvorhabens erworbenen Schutzrechts. 4. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, ihr zustehende Rechte am Produkt bzw. Rechte am Teilprodukt ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte übertragen. 5. Erfindungen, die währende der Durchführung des Projektes getätigt werden, sind dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. 6. Die Kooperation ist Inhaber der Rechte an den Entwicklungsergebnissen. 7. Die Anmeldung der Rechte erfolgt durch ... 8. Die Rechte aus der Schutzrechtsanmeldung stehen dem ... zu 9. Die Kosten für die Schutzrechtsanmeldung tragen .... 10. Eine Übertragung der Schutzrechte an Dritte erfolgt: wann, in welchen Fällen, wofür, durch wen ?
Beraterhinweis:
Ideeller Anteil und Verzichtsmöglichkeit Jeder Partner kann zugunsten des anderen Partners auf seinen ideellen Anteil an der Erfindung verzichten, ohne dass ihm die Nutzungsrechte an der Erfindung verloren gehen. Das im Rahmen des Entwicklungsvorhabens erarbeitete Know-how sollte allen Partnern unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Know-how Know-how, das von einem Kooperationspartner außerhalb des Vorhabens entwickelt wurde, kann dem Kooperationspartner unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Alternativ: kann nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, soweit es für das Entwicklungsvorhaben erforderlich ist. Auch die Weitergabe des Know-how an Dritte bedarf einer Klärung. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, den Dritten das Know-how nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese Dritten in die Entwicklung des Projekts einbezogen werden. Eine Nutzung außerhalb des Entwicklungsvorhabens sollte auch für Dritte ausgeschlossen werden.
§ 8 Nutzungsrechte
1. Die Kooperationspartner haben mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Recht, die im Rahmen und mit Mitteln der Partner entwickelten Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich uneingeschränkt für den eigenen Bedarf zu nutzen. Dies umfaßt insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung von Softeware.
2. Die Kooperation räumt ihren Partnern zeitlich und unbeschränkt ein unentgeltliches, nichtausschließliches und nicht übertragbares Recht zur wirtschaftlichen Nutzung von Produkten auf Basis von Arbeitsergebnissen ein.
3. Die Arbeitsergebnisse sind zu dokumentieren und dem Kooperationspartner zugänglich zu machen. Die Kooperationspartner werden den Quellcode, die Unterlagen und die zugehörigen Dokumention untereinander austauschen.
Beraterhinweis: Es ist möglich, dass sich die Partner untereinander nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit für den jeweiligen Partner entstandenen Schutzrechte einräumen, wobei diese Nutzungsrechte auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus laufen können.
§ 9 Vergütung
Beraterhinweis: In Kooperationsverträgen ist es manchmal üblich, dem Partner für besondere Leistungen im Bereich der Entwicklung oder des Vertriebs eine Vergütung zu zahlen. Diese Regelung ist auch dann sinnvoll, wenn ein Kooperationspartner seine ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der andere Partner diese Leistungen übernehmen muss, um die Fertigstellung des Produktes nicht zu verzögern.
Folgende Vergütungsmethoden werden angewandt:
Pauschalvergütung
Vergütung nach dem Erreichen spezieller Ziele (laut Terminplan/Projektplan)
Vergütung nach Material- und Personalaufwand
Vergütung in zeitlichen Intervallen
Vergütung nach Abnahme
Die Fälligkeit der Leistung orientiert sich an der gewählten Vergütungsmethode.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
1. Die Kooperationspartner stehen untereinander für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer in der Leistungsbeschreibung (Anlage X) geregelten Leistung ein. Sie haften untereinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Sofern Dritte Ansprüche gegen die Kooperationspartner geltend machen, haftet im Innenverhältnis derjenige Partner, in dessen Verantwortungsbereich die Ursache für den Anspruch liegt.
3. Die Kooperationspartner werden zur Abwehr etwaiger Ansprüche alle erforderlichen Informationen austauschen und wechselseitig die erforderliche Hilfestellung leisten.
4. Der im Innenverhältnis verantwortliche Partner wird den anderen Partner von etwaigen Ansprüchen freistellen.
5. Im Falle des Ausscheidens haftet ein Kooperationspartner für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten.
§11 Vertragslaufzeit und Kündigung
Notwendige Regelungspunkte
Beginn und Ende des gemeinsamen Projekts
Verlängerung des Vertrages für den Fall geregelt werden, dass das Vorhaben zum vereinbarten Termin noch nicht abgeschlossen ist.
Jeder Partner sollte aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen dürfen oder auch dann, wenn das ursprüngliche Ziel nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist.
Wenn mehrere Partner sich zu einem Vorhaben zusammenschließen und einer kündigt, so muss eine Regelung getroffen werden, wie die übrigen Partner sich verhalten. Darüber hinaus sollten gemeinsame Verpflichtungen Dritten gegenüber für den kündigenden Partner bestehen bleiben.
Auch sollte geklärt werden, dass die Haftung auch für den kündigenden Partner für die Ergebnisse bestehen bleibt, die bis zum Tag der Kündigung entwickelt wurden. Umgekehrt sollte auch der Fall geregelt werden, dass mehrere Partner das Ausscheiden eines anderen Partners aus wichtigem Grund verlangen.
Formulierungsvorschlag :
1. Dieser Kooperationsvertrag wird mit beiderseitiger Unterzeichnung wirksam. 2. Die Vertragspartner können diesen Kooperationsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ( Alternativ: zum Vertragsjahr ) kündigen. 3. Der Kooperationsvertrag ist jedoch nicht vor Ende der Mindestvertragsdauer von ... kündbar. 4. Unabhängig von der Dauer des Vertrages sind die Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 5. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Regeln in § 314 BGB. 6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und hat per Brief oder per Telefax zu erfolgen. E-Mail Erklärungen sind hierfür nicht ausreichend. 7. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Partners wird das Projekt vom verbleibenden Partner nach seinem eigenen Ermessen fortgeführt. 8. Der ausscheidende Partner ist verpflichtet, die durch sein Ausscheiden entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. 9. Der verbleibende Kooperationspartner darf die im Rahmen der Kooperation erworbenen Rechte unentgeltlich weiternutzen und verwerten. 10. Der ausscheidende Kooperationspartner hat alle anvertrauten Unterlagen und Daten sowie alle gemeinsam entwickelte Daten, Unterlagen, Quellcodes und .....herauszugeben. Davon ausgenommen sind:
§ 12 Änderungen und Ergänzungen
Formulierungsvorschlag:
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, sofern das Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Formulierungsbeispiel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke.
Sind einzelne Paragraphen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, so bleibt die Vereinbarung im übrigen wirksam. Die Regelung wird ersetzt durch die gesetzliche Vorschriften oder wenn solche Vorschriften nicht vorhanden sind, durch solche Regelungen, die die Kooperationspartner nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit Kenntnis gehabt hätten.
§ 14 Schlußbestimmungen
Formulierungsvorschlag:
1. Erfüllungsort aus dieser Vereinbarung ist ....
2. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist am Sitz des Beklagten, wenn nicht- soweit gesetzlich zulässig- beide Parteien einvernehmlich einen anderen Gerichtsstand vereinbaren. Alternativ: Schiedsklausel.
3. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Kooperationspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ort, Datum Unterschriften
Unsere Leistungsangebote:
Wir haben für Sie umfassende Checklisten und Muster entwickelt, die Sie gegen Entgelt bei uns beziehen können. Eine Kontrolle und Anpassung Ihrer Verträge nehmen wir gerne vor. Am besten ist eine anwaltliche Begleitung Ihres Vorhaben von Anfang an.
a. Vorbereitung
Unternehmens- und marktstrategische Vorüberlegungen – Prüflisten und Verfahrensanweisungen
- Vorüberlegungen - Kooperationsziele - Unternehmenssituation - Nutzen / Vor- und Nachteile einer Kooperation - Kooperationsarten und Kooperationsformen - Anforderungsprofil Kooperationspartner - Die Verhandlungssituation - Der Vertragsabschluss - Kooperationen im Innovationsprozess - Kontaktadressen
b. Vertragsmuster
- Aus- und Weiterbildungskooperation - Einkaufskooperation - Entwicklungskooperation - Handelsvertretervertrag - Joint Venture - Marketingkooperation - Gemeinschaftliche Marktforschung - Gemeinschaftliche Anschaffung und Nutzung von Produktionsanlagen - Subunternehmervertrag - Vertriebskooperation - Auflösungsvertrag
c. Auslandskooperationen
- Prüfliste Auslandskooperationen - Vorteile und Risiken bei Auslandskooperationen - Kontaktadressen von Ansprechpartnern bei Auslandskooperationen - Vertragsmuster – Kooperation (internationales Recht) - Vertragsmuster – internationaler Handelsvertretervertrag - Do’s und Dont’s im Ausland
d. Ansprechpartner
Hermann Kulzer, Fachanwalt, TS Handels- und Gesellschaftsrecht
|
 |
| Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt |
|
zurück |
|
|