|
§§ 49, 110, 129 Abs. 1, 140 Abs.1 InsO
1. Der Grundpfandgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet-und Pachtzinsforderungen
2.Verrechnet der Gundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundpfandgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.
BGH, Urt. v.9.11.2006 - IX ZR 133/05, ZInsO 24/2006 S. 1321 ff. |
|