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10.07.2003 |
Insolvenzanfechtung/Leistung unter Druck |
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Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar und ist unter den Voraussetungen des § 131 InsO anfechtbar. BGH, Urteil vom 11. April 2002, ZInsO 2002,581 .
Wann ist eine Vollstreckungshandlung als Rechtshandlung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 Inso anfechtbar ? Vergleiche hierzu Rendels in ZIP 28/2004 S. 1289 ff.. |
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Verfasser: Kulzer,Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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