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10.07.2003 Insolvenzanfechtung/Leistung unter Druck
Information Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar und ist unter den Voraussetungen des § 131 InsO anfechtbar. BGH, Urteil vom 11. April 2002, ZInsO 2002,581 .

Wann ist eine Vollstreckungshandlung als Rechtshandlung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 Inso anfechtbar ? Vergleiche hierzu Rendels in ZIP 28/2004 S. 1289 ff..
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Verfasser: Kulzer,Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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