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25.03.2004 |
Pfändbare Einkünfte von Freiberuflern und Gewerbetreibenden |
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§§ 850 ff ZPO, 850i ZPO; ZInsO 2003,413 Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850 i ZPO beantragen, daß ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Besteht jetzt zwangsläufig die Pflicht des Treuhänders zur Inbesitznahme der pfändbaren Forderungen ? Richter des IX. Zivilsenats des BGH haben klargestellt, daß keine Verpflichtung des Verwalters besteht, Forderungen aus der Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren über das Anderkonto einzuziehen. Der Verwalter kann durchaus andere Lösungen mit dem Schuldner vereinbaren.
Voraussetzung ist, daß der Schuldner kooperativ ist.
Wie kann vorgegangen werden ?
ZVI 1/2004 S. 3 ff |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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