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17.05.2003 |
Verletzung der Buchführungspflicht ( BGH ) |
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Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b StGB stellt die Verletzung von Bilanzierungspflichten im Vorraum oder in Unkenntnis der Krise unter Strafe. Muß vom Gericht ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft festgestellt werden ?
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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