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Wirkung der Verfahrenseröffnung |
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Damit tritt auch eine Beschlagnahme der Insolvenzmasse ( das gesamte Vermögen des Schuldners zur Zeit der Eröffnung und während des Verfahrens) ein. Die Arbeitseinkünfte des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag, soweit sie gemäß §§ 850 bis § 850 i ZPO pfändbar sind. |
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