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Insolvenzrecht A bis Z
Bilanzfälschung
1. Kurzdefinition nach Wikipedia

Bei der Bilanzfälschung handelt es sich um eine willkürliche Erhöhung oder Herabsetzung einzelner Bilanzposten im Sinne von falschen Wertansätzen. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn es sich um schlechterdings nicht mehr vertretbare Bewertungen handelt, das heißt, die Unrichtigkeit zweifelsfrei besteht, also evident ist, und die Darstellung daher unvertretbar ist. Beispiele für Bilanzfälschungen sind:

  • Ausweis dubioser Außenstände zum Nennwert,
  • Einstellen fiktiver Beträge,
  • Voraktivierung künftiger Kaufpreisforderungen vor Übereignung der ebenfalls aktivierten Waren,
  • Weglassen einzelner Bilanzposten,
  • willkürliche Über- und Unterbewertungen
2. Gesetzliche Bestimmungen / § 331 HGB  Unrichtige Darstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

3. Beispiel: Der Fall der LBBW
Gegen den früheren Vorstand der Landesbank Baden-Württemberg wurde Anklage erhoben wegen Bilanzfälschung.

Die Vorstände Jaschinski und die anderen Angeklagten verteidigten sich damit, dass nach damaliger Rechtslage die streitigen Positionen nicht bilanziert werden hätten müssen.
Zudem habe die Bankenaufsicht alles über die Gesellschaften gekannt und habe nichts beanstandet.
Der Gutachter hat im Strafprozess allerdings den zentralen Vorwurf der Anklage nicht bestätigt.
Nach Ansicht des Gutachters ( Professor für Bankwirtschaft aus Frankfurt)  hätte sich das Gesamtbild der Lage der Bank nicht geändert, wenn die LBBW ihre Zweckgesellschaften zum Verkauf verbriefter Kreditrisiken 2005 und 2006 bilanziert hätte.

Nach Einschätzung des Gutachters sei den Rating-Agenturen im Rahmen ihrer Bewertungen das geschäftliche Risiko durch die Zweckgesellschaften bekannt gewesen.
Die LBBW habe mit den Rating-Agenturen diesen Punkt offen kommuniziert.
Eine Bankbilanz offenbare zudem nicht immer alle Risiken – etwa durch den Spielraum, bestimmte Geschäfte nicht als Kerngeschäft zu erfassen.

Ein weiterer Anklagepunkt betraf den angeblich falschen Geschäftsbericht 2008.
Darin habe der Vorstand nicht eingeräumt, dass die LBBW in ihrem Bestand bedroht gewesen sei, obwohl bereits Sanierungsmaßnahmen besprochen wurden.

Der ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende bezeichnete den Prozess als überflüssig, da die Risiken des Instituts bereits 2008 öffentlich bekannt und auch dem Geschäftsbericht zu entnehmen gewesen seien.

Der Ausgang des Verfahrens ( im April 2014):
Das Strafgericht hat in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft entschieden, das Verfahren gegen die Banker und zwei Wirtschaftsprüfer einzustellen. 

Die Geldauflage gegen den Exchef Jschinski beläuft sich auf 50 000 Euro, gegen die seine jeweils 40 000 Euro.
Bei einer Einstellung gegen Geldauflage gelten die Angeklagten als unschuldig.

4. Beispiel- Der Fall HSH Bank

Die früheren Vorstände der HSH Nordbank (Dirk Jens Nonnenmacher ua) wurden wegen Bilanzfälschung und Untreue angeklagt.
Erstmals musste sich in Deutschland der gesamte einstige Vorstand einer Bank wegen seines Handelns während der Finanzkrise in einem Strafprozess verantworten.
Das Landgericht Hamburg hatte die 6 Manager der Landesbank von den Vorwürfen der schweren Untreue und Bilanzfälschung freigesprochen (Urt. v. 09.07.2014, Az. 608 KLs 12/11 bzw. 5550 Js 4/09).

Nach Auffassuing des Gerichts haben die Vorstände bei den  Finanzgeschäft "Omega 55" im Jahr 2007 ihre Pflichten verletzt, diese  Pflichtverletzungen seien jedoch nicht so evident oder schwerwiegend gewesen, dass sie nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigten.

Die Staatsanwaltschaft ging dagegen in Berufung.

5. Der Fall: MLP
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat wegen des Verdachts auf Bilanzfälschung Anklage gegen den früheren MLP-Vorstandschef Termühlen und den kaufmännischen Leiter von MLP Anklage erhoben.
Verwurf lautet:
Verdachts der unrichtigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kapitalgesellschaften beziehungsweise der Beihilfe zu diesen Delikten.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Jahresabschlüsse der MLP AG, der MLP Lebensversicherung AG und der MLP Finanzdienstleistungen AG für das Geschäftsjahr 2001 bewusst unrichtig aufgestellt zu haben, um die Ertragslage und das Wachstum der Unternehmen in günstigerem Licht erscheinen zu lassen.

Erlöse aus verkauften Forderungen und Rückversicherungsprovisionen wurden als Gewinne ausgewiesen worden, während ihnen gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtungen nicht in die Bilanz aufgenommen wurden.

Ob diese "Factoring-Geschäfte" tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen, war umstritten





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