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Insolvenzrecht A bis Z
Amtspflichtverletzung
Amtspflichtverletzungen können Privatpersonen oder Unternehmen in Krisensituationen bringen. Daher wird auch unter www.insoinfo.de das Stichwort Amtspflichtverletzung erläutert.

1. Definition 
Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung. Die Verletzung kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung wie im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen.
Der Amtsträger hat die Amtspflicht zu gesetzesmäßigem Verhalten,d.h. er hat die ihm übertragenen aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen, BGH NJW 92, 3229.
Wer diese Amtspflichten verletzt begeht eine Amtspflichtverletzung.

2. Gesetzliche Regelung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht,so hat er dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, § 839 BGB.

3. Amtspflichtverletzung
3.1. Grundlagen
  • Amtsführung sachlich im Einklang mit Treu und Glauben und guter Sitte
  • Enthalt jeden Missbrauchs einer Amtsgewalt
  • Machtmittel in den Schranken der Amtsübung zu gebrauchen
  • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu Gunsten desjenigen, dessen Daten betroffen sind (BGH 34, 184)

3.2. Unerlaubte Handlungen
Unerlaubte Handlungen fallen, da sie gesetzeswidrig sind, ohne weiteres uner § 839 BGB, soweit sie nicht gerechtfertigt sind.

3.3. Pflicht zu rücksichtsvollem Handeln
Diese Pflicht obliegt jedem Amtsträger, BGH LM (c) Nr. 77.
Soweit rechtlich zweifelhaft, ist der für den Betroffenen sicherere Weg zu wählen, BGH WM 65, 1058, Sprau in Palandt 71. Auflage, § 839 Rdnr. 37 ff.

4. Schadensersatz
Zu ersetzen ist der Schaden dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll BGH NJW 09, 1207 und zwar das negative Interesses.  Der Betroffen ist so zu stellen, als habe sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten, BGH NJW 03, 3047. 

5. Einzelfälle

5.1. Bauverwaltung

Baugesuch bzw Antrag auf Vorbescheid muss im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich behandelt und beschieden werden,  ohne Verzögerung innerhalb angemessener Frist (BGH WM 94, 430) und dabei jede Schädigung des Antragsstellers unterlassen werden.

Die Erteilung darf nicht an unzulässige Bedingungen geknüpft werden.

5.2. Insolvenzgericht / Pflichten
  • Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und des Bestands einer noch nicht rechtskräftig titulierten Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, BGH NJW- RR 92, 919
  • Bestellung eines geeigneten, zuverlässigen Insolvenz-verwaltersw, BGH WM 08, 659.

5.3. Notarhaftung

  • Der Notar hat sein Amt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als unabhängiger, unparteiischer, redlicher Betreuer der Beteiligten auszuüben, BNotO 1.14.
  • Er hat den sichersten Weg zu gehen, BGH NJW 09, 71. 
  • Der Notar hat Prüfungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten, BeurkG 10,12,17,21. 
  • Der Notar hat persönlich dafür zu sorgen, dass die Urkunde den wahren Willen der Beteiligten vollständig, unzweideutig, in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam wiedergibt, vgl. BGH NJW RR 03, 1565.

Rückfragen zur Haftung:
Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
0351/ 8110233



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