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Auslegung |
Zum Verfahren bei der Auslegung:
- Wortlaut der Erklärung
- Begleitumstände (Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Personen)
- Interessenlage der Vertragspartner
- Umstände außerhalb der Urkunde
- Treu und Glauben
(Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, vgl Palandt § 133 Rdnr. 14 ff.
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