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Insolvenzrecht A bis Z
Vollstreckungsverbot
Die Eröffung eines Insolvenzverfahrens führt zu einem Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger (§ 89 InsO). Das Vollstreckungsverbot umfaßt auch den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und den Vollzug eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.

Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 I InsO.

Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, § 89 II InsO. 

Rückwirkung / Rückschlagsperre

Das Vollstreckungsverbot wirkt nach § 88 Inso zurück auf Sicherungen, die von Insolvenzgläubigern im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden diese materiell-rechtlich unwirksam.

Die Rückschlagsperre erfaßt nur die durch die Zwangsvollstreckungmaßnahmen erlangten Sicherungen, greift jedoch nicht mehr, wenn der Vollstreckungsgläubiger bereits eine Befriedigung erlangt hat, was regelmäßig vorliegt, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zu einer Befriedigung des titulierten Anspruchs des Gläubigers geführt hat, vgl. OLG Frankfurt, NZI 2002, S. 491; Braun/Kroth InsO § 88 Rdn.5.

Bei einer Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung liegt stets eine inkongruente Deckung vor, die der Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO  unterliegt, Braun/ de Bra InsO § 131, 13

Wenn Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverbot nicht beachten, dann kann der Insolvenzverwalter Erinnerung nach § 766 ZPO gegen diese Vollstreckungsmaßnahme einlegen, Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 89 Rdnr. 25 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO. BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (LG Heilbronn) NZI 2009, 382 = NJW-RR 2009, 923 = ZIP 2009, 818

20.08.2004 Vollstreckung in der Wohlverhaltensphase
Information §§ 287 Abs. 2, 294, 308 Abs. 3 InsO
In der Wohlverhaltensphase sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßmnahmen von Insolvenzgläubigern nicht zulässig, § 294 InsO. Das für die Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während der Wohlverhaltensphase ( 6 Jahre ) gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzgläubiger tätsächlich am Insolvenzverfahren teilgenommen und Forderungen angemeldet hat.
LG Erfurt, Beschl. v. 23.7.2003 2T 185/03  in InVO 8/2004 S. 336

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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