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Widerruf der Anwaltszulassung |
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen,wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät. Das liegt dann vor, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sin in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indiziert den Vermögensverfall. Die Vermögensverhältnisse können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung wieder als geordnet angesehen werden. Die Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter beseitigt den Vermögensverfall nicht.
AG München Urt. vom. 6.6.2014 - 1-5/14, BeckRS 2014, 20993
In diesem Fall hat der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt und auch keinen Insolvenzplan gelegt.
Bemerkung: Wir unterstützen auch Selbständige in der Krise/ Insolvenz. Wir arbeiten meist mit Insolvenzplänen zum Erhalt der Kammerzulassung und zum kurzfristigen Abschluss des Verfahrens. |
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