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Bürgschaften im Insolvenzplanverfahren |
Literatur: KÜbler Hancbuch 'Restrukturierung in der Insolvenz § 46, 123 ff: 46, 131 ff.
Gegenüber Mitschuldnern und Bürgen bleiben die Forderungen aber in der ursprünglich gesicherten Höhe durchsetzbar, § 254 Abs.2 InsO.
Die Akzessorietät wird durchbrochen. Die Regelung in § 254 Abs. 2 ist jedoch disposiitv und kann durch eine Indibvidualvereinbarung abbedungen werden. Der Bürge hat einen Regreßanspruch gegen den Schuldner §§ 774, 426 BGB.. Der Schuldner wird gegenüber dem Regreßglä+ubiger in gleicher Weise befreit, § 254 Abs. 2 S.2 InsO. Befriedigt der Sicherungsgeber den Gläubiger, bevor der Schuldner diesem gegenüber den Insolvenzplan erfüllt, hat er einen Regressanspruch gegen den Schuldner in dem Umfang in dem der Gläubiger Ansprüche gegen den Schuldner hatte, Kübler § 46, 133. InsO.
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