insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Urkundenfälschung / Beispiele
1.  Urkundenfälschung durch Veränderung der Fabriknummer am Motor Beweisbestimmung kraft Verkehrssitte, keine Urkundenfälschung durch Einbau eines Motors in ein anderes Kfz, BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

2. Kennzeichen durch Lack verändert durch Verhinderung geblitzt zu werden: BGH NJW 2000, 229 (a.A. OLG Düsseldorf NJW 1997, 1793,

3. Fälschen eines Krankenscheines / Datum
Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte über die Klage einer Stewardess gegen eine deutsche Fluggesellschaft zu entscheiden.Sie hatte einen Krankenschein bezüglich des Datums geändert.
Weil das Unternehmen aber mit der fristlosen Kündigung länger als die vorgeschriebenen zwei Wochen gewartet hatte, wurde lediglich die überdies ausgesprochene ordentliche Kündigung bestätigt (AZ.: 10 Ca 6777/01).

4. Fälschung mit Kopie?
Nach Auffassung des BayOBLG (NJW 89, 2553) kann die Anfertigung einer Reproduktion die Herstellung einer unechten Urkunde sein, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit der Verwechslung nicht auszuschließen ist und der Täter sie als einer vom angeblichen Aussteller herrührende Urschrift ausgeben will.



19.12.2015 Fälschung eines Testaments und die Folgen: 10 Hinweise und Tipps
Information Eine Erbschaft kann den Hinterbliebenen viel Geld aber auch viele Konflikte bringen.
Ein nicht seltener Fall ist es, wenn der Witwe, dem Kind oder einem Dritten vorgeworfen wird, sie hätten den letzten Willens gefälscht, um in den Besitz des Vermögens zu gelangen.

Zur Urkundenfälschung und zum Sonderfall: Fälschung eines Testaments nachfolgend einige Ausführungen.

1. Gesetzestext / § 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

2. Tathandlungen

2.1. Herstellen einer unechten Urkunde
Der Täter stellt eine neue Urkunde her, aber verändert keine vorhandene Urkunde
2.2. Verfälschen einer echten Urkunde
Es erfolgt eine Veränderung des gedanklichen Inhalts in einen anderen.
Voraussetzung ist zunächst eine echte Urkunde, die nach Manipulation unechte Urkunde wird.

3. Form des Testaments und Testierfähigkeit
3.1. Form des Testaments
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten, § 2247 BGB.
"Eigenhändigkeit" bedeutet dabei, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss und das Testament selbst unterschreiben muss.
Somit kann die „Echtheit des Testaments auf Grund individueller Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen ausweist” überprüft werden (vgl. OLG München vom 31.8.2011, 31 Wx 179/10).
3.2. Testierfähigkeit/ Testierunfähigkeit
Ein gültiges Testament setzt Testierfähigkeit voraus.
Diese ist nur gegeben, wenn der Erblasser selbständig handeln und eigenverantwortlich entscheiden kann. Er muss wissen, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt seine letztwilligen Verfügungen aufweisen.
Kann er seine Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen oder kann er sich kein Urteil zu Beweggründen, Sachverhalten und Ereignissen bilden oder Zusammenhänge erfassen, ist er testierunfähig. Beispiele von testierunfähigen Menschen:
  • Demenz
  • Psychosen
  • Manien
  • Depressionen.
4. Fälschung eines Testaments / ein Fall
Nach dem Tod des Erblassers legte B. in einem Verfahren ein Testament vor, mit dem sie ihr Erbrecht nachweisen wollte.
Das Testament wies als Datum den 14.10.1997 aus.
Es war nach Meinung möglicher Miterben eine Fälschung.
Das Landgerichts Darmstadt erklärte B. für erbunwürdig.
Gegen das Urteil des Landgerichts ging die erbunwürdige B. in Berufung.
Die Klägerin machte Widersprüche im Gutachten im Hinblick auf ein Einfließen des Schreibmittels, einer Handstützung und einen etwas dickeren bzw. breiteren Filzstift geltend.
Weiter trug B. vor, dass der Erblasser ihr noch zu Lebzeiten verziehen habe, so dass ein Verlust des Erbrechts wegen Erbunwürdigkeit nicht in Frage komme.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt – Urteil vom 27.04.2007 – 24 U 6/05) wies die Berufung der erbunwürdigen Erbin gegen das Urteil der ersten Instanz zurück.

Nach Auffassung des OLG war:

  • das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten richtig
  • die Unterschrift auf dem Testament war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht und stamme nicht vom Erblasser
  • auch ein erst im Berufungsverfahren von B. vorgelegtes medizinisches Gutachten, nach dem der Erblasser angeblich kurz vor der Errichtung seines Testaments einen Schlaganfall erlitten habe und aus diesem Grund seine Unterschrift unter seinem letzten Willen verändert erscheinen würde, konnten das Berufungsgericht nicht überzeugen

5. Strafandrohung
 Nach dem Gesetz sind bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe angedroht.
In der Praxis erhalten nicht vorbestrafte Ersttäter in aller Regel eine Geldstrafe.

Anders ist es bei den besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung.
Hier droht eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft.
Besonders schwere Fälle liegen in folgenden Fällen vor:
  • Täter begeht die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
  • Täter verursacht einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  • Täter hat große Zahl von unechten oder verfälschten Urkundenin den Umlauf gebracht
  • Täter hat seine seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

6. Amtsermittlungsgrundsatz und Erbscheinsverfahren
Im Erbfall ist das Testament des Verstorbenen unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht im Original vorzulegen. Wenn ein eigenhändiges Testament vorliegt, muss die Person, die die Verfügung von Todes wegen findet, diese beim Gericht einreichen.
Im Rahmen des Erbscheinverfahrens ist es die Aufgabe des Nachlassgerichts, die Richtigkeit der letztwilligen Verfügung festzustellen.

Das Nachlassgericht hat im Erbscheinsverfahren die Frage der Echtheit auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen zu ermitteln und die „zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen” (BGH v. 11. 10. 1990, IX ZR 114/89)

7. Wer ist beweisbelastet und wer zahlt das Schriftgutachten?
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 30. April 2012, AZ: 31 Wx 68/12)
entschied, dass die Gutachterkosten eines Schriftsachverständigen derjenige zahlen muss, der die Fälschung behauptet.

Die Erblasserin hatte ihr Testament handschriftlich verfasst und in amtliche Verwahrung gegeben. Darin benannte sie eine Alleinerbin. Nach dem Tod wollte auch die Nichte erben und behauptete, das Testament sei in Teilen gefälscht.

Das Nachlassgericht ordnete eine Untersuchung an.
Der Schriftsachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, das Testament stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin. Die restlichen Zweifel verblieben nur, weil er lediglich mangelhaftes Vergleichsmaterial zur Verfügung hatte.
Das Gericht stellte den Erbschein aus und verpflichtete die Alleinerbin zur Übernahme der Kosten für das Gutachten.

Dagegen erhob sie erfolgreich Beschwerde.
Grundsätzlich müsse zwar derjenige die Kosten übernehmen, der den Erbschein beantrage. In einem Erbscheinverfahren müssen die Sachverständigenkosten demjenigen aufgebürdet werden, der die falsche Behauptung erhoben hat.
Daher musste die Nichte die Kosten tragen, ohne Erbin zu sein.

8. Wie kann man eine Fälschung nachweisen?

  • Schriftgutachten zur Handschrift
  • Zeugen bei der Errichtung des Testaments und über seinen Willen
  • Aussagen des Erblassers im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung
  • Frühere letztwillige Verfügungen
  • Sonstige Umstände      

9. Haftung für Nachlassverbindlchkeiten.
Was ist für Erben noch von existenzieller Bedeutung?
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für sämtliche sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierunter fallen auch solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten eingegangen ist. Insbesondere sind auch Steuerschulden grundsätzlich vererblich.

10. Unser Leistungsspektrum und die Kosten
Wir sind mit unserem Team spezialisiert in den Bereichen

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Vermögens- und Insolvenzdelikte
  • Erbschaft/ Unternehmensnachfolge
  • Insolvenzverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Wirtschaftsmediation

tätig und haben zahlreiche erfolgreiche Referenzfälle.

Die Kosten einer Erstberatung sind gesetzlich reglementiert und werden vorher abgesprochen. 

Bei Zivilrechtsstreitigkeiten richtet sich das Honorar nach dem Gegenstandswert.
Wir vereibarung oft die Abrechung auf Stundensatzbasis.
Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Haftungsrisiko:
zwischen 185 und 350 Euro pro Stunde.
Eine durchschnittliche Strafverteidigung kostet zwischen 2.000 Euro bis 3.000 Euro.

Kostenvoranschläge erhalten Sie gerne kurzfristig und kostenfrei.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf:

Kulzer@pkl.com
www.pkl.com
Kulzer Hermann,
Dresden, Berlin, Cottbus, Augsburg
0160 979 676 64
headoffice:
Dresden, Glashütterstraße 101a, 01277 Dresden
0351/ 8110233
Fax: 0351/8110244

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Mediator(DIU Dresden)

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11