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Insolvenzrecht A bis Z
Mietervorauszahlung
BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 169/64
Amtlicher Leitsatz:

  1. Wird zwischen den Parteien eines Mietvertrages die Vorauszahlung der Miete vereinbart, so ist grundsätzlich eine solche Abrede dahin auszulegen, daß der Vermieter dem Mieter für die Möglichkeit einstehen will, die Vorauszahlung auf den jeweils fälligen Mietzins verrechnen zu können. Erweist sich bei Veräußerung des Mietgrundstücks die Vorauszahlung gegenüber dem Erwerber als unwirksam, so ist grundsätzlich der ursprüngliche Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Bundesgerichtshof, Beschl. v. 17.11.2011, Az.: V ZB 34/11

Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten



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