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Rechtsanwaltshaftung |
BGB §§ 204, 675 Abs. 1 Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 -IX ZR 91/15 -OLG RostockLG Neubrandenbu |
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