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Insolvenzrecht A bis Z
Ersatzzustellung

Grundsätzlich erfolgt die Zustellung nach § 177 ZPO durch Aushändigung an den Zustellungsempfänger.
Die Übergabe des Schriftstücks ist an jedem Ort möglich, an welchem der Zustellungsempfänger angetroffen wird.

Als "Ersatzzustellung" ist eine Form der Zustellung, welche in §§ 178, 180 und 181 ZPO geregelt ist:

Es bestehen 3 Möglichkeiten der Ersatzzustellung:

  • Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
  • Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
  • Ersatzzustellung durch Niederlegung

Soweit die Übergabe an den Zustellungsempfänger selbst in seiner Wohnung scheitert, kann das Schriftstück nach § 178 I Nr. 1 ZPO an einen erwachsenen Familienangehörigen übergeben werden.

Gesetzestexte:

§ 178  ZPO

Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden


1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.


§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.


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