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Unternehmenskauf
Der Unternehmenskauf verläuft in folgenden Phasen:
  • Transaktionsphase
  • Screenings und Selektionsphase
  • Kontaktphase
  • Vorvertragliche Phase (Verhandlungsaufnahme, Letter of intent)
  • Due Diligence
  • Bewertung (Ermittlung des Unternehmenswertes)
  • Verhandlungen und Vertragsgestaltung
  • Signing und Closing
  • Integrationsphase

 

Wir begleiten Sie kompetent und wissen worauf es ankommt.

 


12.12.2023 Praxisverkauf - Praxiskaufvertrag - Klauseln - Ermittlung des Kaufpreises
Information

Ein Praxiskaufvertrag ist ein wichtiger Schritt für die Übernahme oder Abgabe einer (z.B. ergotherapeutischen) Praxis.  Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Modalitäten der Praxisübergabe.

I. Ein Praxiskaufvertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  •  Vertragsgegenstand: Hier wird definiert, was genau verkauft wird, z. B. die Praxiseinrichtung, das Inventar, die Patientenkartei, die Praxisverträge, der Goodwill etc. Der Wert der Praxis sollte nach einer anerkannten Methode berechnet werden, z. B. nach dem Ertragswertverfahren oder dem Substanzwertverfahren¹.
  • Kaufpreis: Hier wird festgelegt, wie hoch der Kaufpreis ist, wie er bezahlt wird, ob es eine Anzahlung oder eine Ratenzahlung gibt, ob es eine Kaufpreisanpassungsklausel gibt etc. Der Kaufpreis sollte dem Verkehrswert der Praxis entsprechen und steuerlich optimiert werden².
  • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung: Hier wird geregelt, wie die Zulassung des Erwerbers zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, ob der Veräußerer seine Zulassung zurückgibt oder ruhen lässt, ob es eine Nachbesetzungssperre gibt etc. Der Praxiskaufvertrag sollte erst mit der rechtskräftigen Zulassung des Erwerbers wirksam werden³.
  • Praxisräume: Hier wird bestimmt, ob die Praxisräume gemietet, gepachtet oder gekauft werden, ob der bestehende Miet- oder Pachtvertrag übernommen oder gekündigt wird, ob es eine Mietsicherheit oder eine Pachtabstandszahlung gibt etc. Der Miet- oder Pachtvertrag sollte eine ausreichende Laufzeit und eine Verlängerungsoption haben³.
  • Personal: Hier wird festgelegt, ob das bestehende Personal übernommen oder entlassen wird, ob es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gibt, ob es eine Abfindung oder eine Freistellung gibt etc. Der Erwerber sollte sich über die Arbeitsverträge, die Gehälter, die Urlaubsansprüche, die Sozialversicherungsbeiträge etc. informieren.
  • Patientenunterlagen: Hier wird vereinbart, wie die Patientenunterlagen übergeben werden, ob der Veräußerer die Einwilligung der Patienten einholt oder der Erwerber die Patienten informiert, ob es eine Aufbewahrungsfrist oder eine Vernichtungsklausel gibt etc. Der Erwerber darf die Patientenunterlagen nur mit Einverständnis der Patienten einsehen³.
  • Haftung: Hier wird bestimmt, ob der Veräußerer oder der Erwerber für eventuelle Mängel oder Schäden an der Praxis haftet, ob es eine Gewährleistung oder eine Garantie gibt, ob es eine Haftungsbegrenzung oder eine Haftungsfreistellung gibt etc. Die Haftung sollte vertraglich definiert und möglichst ausgeschlossen werden.
  • Wettbewerbsverbot: Hier wird geregelt, ob der Veräußerer nach der Praxisabgabe in einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Zeit keine ergotherapeutische Tätigkeit ausüben darf, ob es eine Ausgleichszahlung oder eine Vertragsstrafe gibt, ob es eine Ausnahmeklausel oder eine Härtefallregelung gibt etc. Das Wettbewerbsverbot sollte angemessen und verhältnismäßig sein.
  • Geheimhaltung: Hier wird vereinbart, ob die Vertragsparteien über die Inhalte des Praxiskaufvertrages und die Umstände der Praxisübergabe Stillschweigen bewahren müssen, ob es eine Vertraulichkeitsklausel oder eine Schweigepflicht gibt, ob es eine Auskunftspflicht oder eine Informationspflicht gibt etc. Die Geheimhaltung sollte zum Schutz der Geschäftsinteressen dienen.
  • Schlussbestimmungen: Hier werden die formalen Aspekte des Praxiskaufvertrages geregelt, z. B. die Schriftform, die Gerichtsstand, die Salvatorische Klausel, die Anlagen etc. Die Schlussbestimmungen sollten die Rechtssicherheit und die Vollständigkeit des Vertrages gewährleisten.

II. Kaufpreisermittlung

1. Allgemeines

Der Praxiswert einer ( z.B. ergotherapeutischen) Praxis ist die Summe aus dem materiellen und dem immateriellen Wert der Praxis. Der materielle Wert umfasst die Vermögensgegenstände, die in der Praxis vorhanden sind, wie z. B. die Einrichtung, die Geräte, das Inventar etc. Der immaterielle Wert berücksichtigt die Faktoren, die den Erfolg und die Attraktivität der Praxis ausmachen, wie z. B. die Lage, die Organisation, der Patientenstamm, das Know-how etc.

Um den Praxiswert zu ermitteln, gibt es verschiedene Methoden, die auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen basieren. Die gängigste Methode ist das modifizierte Ertragswertverfahren, das den Praxiswert aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn der Praxis ableitet. Dabei wird der Gewinn, den der Praxisübernehmer voraussichtlich erzielen kann, mit einem Prognosemultiplikator multipliziert, der die Zukunftsaussichten der Praxis widerspiegelt. Der modifizierte Ertragswert wird dann zum materiellen Wert addiert, um den Praxiswert zu erhalten.

2. Die(eine)Formel

Die Formel für das modifizierte Ertragswertverfahren lautet:

{Praxiswert} = {materieller Wert} + ({übertragbarer Gewinn} - \{alternatives (Arzt)Gehalt}) \{Prognosemultiplikator}

Die einzelnen Bestandteile der Formel sind wie folgt definiert:

  • Der materielle Wert ist der Zeitwert der Vermögensgegenstände, die in der Praxis enthalten sind. Er kann aus der Bilanz oder dem Anlageverzeichnis der Praxis abgeleitet werden.
  • Der übertragbare Gewinn ist der Gewinn, den der Praxisübernehmer nach Abzug der übertragbaren Kosten vom übertragbaren Umsatz erzielen kann. Er berücksichtigt die Anpassungen, die sich aus dem Praxiswechsel ergeben, wie z. B. Änderungen in der Patientenstruktur, in den Leistungskatalogen, in den Abrechnungsmodalitäten etc.
  • Das alternative Arztgehalt ist das Gehalt, das der Praxisübernehmer als angestellter Arzt in einer vergleichbaren Position verdienen könnte. Es dient als Vergleichsmaßstab für die Rentabilität der Praxisübernahme.
  • Der Prognosemultiplikator ist ein Faktor, der die zukünftige Entwicklung der Praxis abbildet. Er hängt von verschiedenen Einflussgrößen ab, wie z. B. der Marktsituation, der Wettbewerbslage, der Nachfrageentwicklung, der Praxisorganisation, der Qualifikation des Praxisübernehmers etc.


Die Praxiswertermittlung ist ein komplexer und individueller Prozess, der viele Aspekte berücksichtigen muss. Es empfiehlt sich daher, sich von einem Fachanwalt und einem Steuerberater beraten zu lassen, bevor man einen Praxiskaufvertrag abschließt.

(1) Praxiswertermittlung – wie viel ist Ihre Praxis wert?. https://www.berliner-sparkasse.de/fi/home/ratgeber/ratgeber-heilberufe/alltag/praxiswertermittlung-wie-viel-ist-ihre-praxis-wert.html.
(2) Praxiswertermittlung: Wie berechnet man den Wert einer Praxis? - Medizinio. https://medizinio.de/blog/praxiswertermittlung.
(3) Methoden für die Praxiswertermittlung | Praxismakler.de. https://www.praxismakler.de/praxiswertermittlung-wie-berechnet-sich-der-wert-einer-arztpraxis-282/.
(4) Praxisbewertung - Coactiv Consulting. https://www.coactiv.de/leistungen/praxisbewertung/.
(5) Praxiswertermittlung: So funktioniert es | Medical Management Partner - MMP. https://bing.com/search?q=wIE+BERECHNE+ICH+DEN+pRAXISWERT+EINER+ERGOTHERAPEUTISCHEN+pRAXIS+%c3%9f.
(6) Praxiswertermittlung: So funktioniert es | Medical Management Partner - MMP. https://www.m-mp.de/ratgeber/praxiswertermittlung/.

III. Schlussbemerkung

Ein Praxiskaufvertrag ist ein komplexes und individuelles Dokument, das viele rechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigen muss. Es empfiehlt sich daher, sich von einem Fachanwalt und einem Steuerberater beraten zu lassen, bevor man einen Praxiskaufvertrag abschließt. 

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nur als Orientierungshilfe dienen und nicht die individuellen Besonderheiten Ihrer Praxisübergabe und eine Beratung abdeckt. 

Wenn Sie mehr wissen möchten, können Sie mir weitere Fragen stellen.


IV. Weitere Quellen:


(1) Der Übergabevertrag: Checkliste für den Praxisverkauf - ARZT & WIRTSCHAFT. https://www.arzt-wirtschaft.de/praxis/praxiskauf/das-muss-in-ihren-vertrag/.
(2) Praxisübergabe: Diese Verträge sind nötig | Praxisärzte-Blog. https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/praxisuebergabe-diese-vertraege-sind-noetig.
(3) Kaufvertrag Praxis | Rechtssicheres Muster zum Download - FORMBLITZ.DE. https://www.formblitz.de/products/kaufvertrag-praxis.html.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA (Sozialmanagement), Fachanwalt, Wirtschaftsmediator
17.11.2023 Unternehmenskauf: verschärfte Informations- und Aufklärungspflichten
Information

Der Sachverhalt in drei Sätzen war:

  • Eine Käuferin erwarb eine Immobilie in Hannover, ohne von den drohenden Sanierungskosten in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro vorher in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
  • Die Verkäuferin hatte kurz vor Vertragsabschluss ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der diese Sonderumlage besprochen wurde, in einen virtuellen Datenraum gestellt, ohne die Käuferin darauf hinzuweisen.
  • Die Käuferin erfuhr erst nach dem Kauf von dieser erheblichen finanziellen Belastung und forderte daraufhin Schadensersatz.

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung war:

  • Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Celle auf, das die Klage der Käuferin abgewiesen hatte, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
  • Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Verkäuferin die Käuferin ungefragt über die erheblichen Sanierungskosten hätte aufklären müssen, da diese zweifellos von erheblicher Bedeutung waren.
  • Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die Möglichkeit für den Käufer, sich selbst Kenntnis von relevanten Informationen zu verschaffen, die Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht grundsätzlich ausschließt, insbesondere wenn die Informationen in einem virtuellen Datenraum bereitgestellt werden.

Weitere Informationen zu diesem Fall erhalten Sie von mir.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
18.09.2023 Pflichten zur Aufklärung bei Unternehmensverkauf und Immobilienverkauf
Information

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Mitte 2023 einen Fall zu entscheiden, bei dem eine große Immobilie verkauft wurde. In einem Datenroom wurden vom Verkäufer alle wesentlichen Unterlagen digital zur Verfügung gestellt. Eine wichtige Information wurde aber erst kurz vor dem Kauf eingestellt.

Ohne besonderen Hinweis und Aufklärung hätte der Verkäufer dies nicht tun dürfen, entschied der BGH.

Dieser Fall könnte Auswirkungen auf Unternehmensverkäufe haben. Es unterstreicht die Bedeutung der Offenlegung aller relevanten Informationen während der Verhandlungen und der Due Diligence.

Der BGH hat die Bedeutung der vollständigen und rechtzeitigen Offenlegung von Informationen hervorgehoben, die für die Kaufentscheidung wesentlich sein könnten. Wenn wichtige Informationen erst kurz vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden, könnte dies als Versuch gewertet werden, den Käufer zu täuschen oder ihm relevante Informationen vorzuenthalten.

In Bezug auf Unternehmensverkäufe bedeutet dies, dass Verkäufer sicherstellen sollten, dass alle relevanten Informationen, insbesondere solche, die den Wert des Unternehmens erheblich beeinflussen könnten, rechtzeitig und vollständig offengelegt werden. Dies könnte auch bedeuten, dass Verkäufer aktiv auf neu hinzugefügte Informationen hinweisen müssen, insbesondere wenn diese Informationen kurz vor dem Abschluss des Verkaufs hinzugefügt werden.

Es ist immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, wenn eine Immobilie oder ein Unternehmen übertragen werden soll. 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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