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Drohende Zahlungsunfähigkeit
Nach der Legaldefinition des § 18 II InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Grundlage der hierzu erforderlichen Prognose ist ein Finanz- oder Liquiditätsplan, in dem die Entwicklung der finanziellen Lage bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aller rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten abzubilden ist, sog. Prognosezeitraum. Neben den gewohnten Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann nunmehr auch dann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn zwar aktuell keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festzustellen ist, jedoch vorhergesehen werden kann, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich eintreten wird.

01.03.2021 Drohende Zahlungsunfähigkeit: Wann liegt sie vor ? Wie lange ist der Prognosezeitraum? Was sind die Chancen ?
Information § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit (n.F aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 BGBl I S.3256, in Kraft getreten am 01.01.2021): 

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (Bemerkung: man kann, muss aber nicht die Insolvenz einleiten)
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde damals mit Inkrafttreten der InsO ein weiterer Insolvenzgrund eingeführt. Durch die Vorverlagerung des Eröffnungsgrundes sollte ein Anreiz gesetzt werden für eine frühzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In der Vergangenheit wurden in der Praxis die Verfahren oft verschleppt, mit der Folge, dass die Sanierungschancen geringer wurden und sich die Handelnden in strafrechtliche Risiken brachten.
Mit § 18 InsO - der Antragsmöglichkeit bei drohender ZU - sollten daher die Sanierungsaussichten verbessert werden - auch sollte ein Gläubigerantrag verhindert werden, der teilweise große unkalkulierbare Einschnitte mit sich bringt.

Wie lautete die alte Fassung des § 18 InsO?
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO. 
Ein Gläubiger kann sich nicht auf die drohende ZU gemäß § 18 InsO berufen, er muss die eingetretene ZU (§ 17 InsO) nachweisen.
  • 1. Wahrscheinlichkeit der drohenden ZU?
Die herrschende Meinung geht von einer erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit aus von mehr als 50 Prozent, Schröder in HK Kommentar InsO § 18 Rdnr. 11.
  • 2. Prognosezeitraum?
Die herrschende Meinung sah früher eine Zeitspanne von maximal 2 Jahren als geeigneten Prognosezeitraum vor. Jetzt ist dies in der neuen Fassung des § 18 InsO klar geregelt. 
  • 3. Inhalt der Prognose?
Es ist eine Finanzplanung erforderlich zur Darstellung der zukünftig verfügbaren Liquidität, vgl. Münch Kommentar- InsO § 18 Rdnr. 63. In der Planung sind die vorhandenen liquiden Mittel, sowie voraussichtlich entstehende Zahlungsmittel den im Prognosezeitraum fällig werdenden,  als auch neu entstehende Zahlungspflichten gegenüber zu stellen.

  • Wir beraten Sie bei Fragen gerne
  • Hermann Kulzer, MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht 
  • Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351/ 8110233 


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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