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Insolvenzrecht A bis Z
Drittschuldnererklärung
Manchmal erhalten vermeintliche Schuldner eines Schuldners ( sogenannten Drittschuldner) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch einen Gläubiger zugestellt, mit dem angebliche Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner. Z.B. seine Bank oder Auftraggeber gepfändet werden. Die Dritten werden dann aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. In welchem Umfang muss eine Drittschuldnererklärung abgegeben werden und was passiert bei einer verspäteten oder falschen Abgabe? I. Allgemeines Der Gläubiger kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung anstelle einer Vollstreckung in das Schuldnervermögen in Forderungen oder andere Vermögenswerte des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Der Dritte wird als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet. Der Drittschuldner kann eine natürliche oder juristische Person sein, gegen die der Schuldner seine Forderung geltend machen kann. Regelmäßig werden folgende Drittschuldner in Anspruch -Kreditinstitute (Pfändung von Konten und Sparbüchern Kontenpfändung) und -Arbeitgeber (Pfändung des Arbeitseinkommens Lohnpfändung) oder - die Pfändung eines Anspruchs aus einer Lebensversicherung. Drittschuldner ist dann die Bank oder der Versicherungsträger. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht, also eine möglicherweise bestehende Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet, ist dieser gemäß § 840 ZPO auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, eine Erklärung (Drittschuldnererklärung) abzugeben. Es besteht die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung. II. Besonderheiten 1. Zustellung Die Pfändung muss dem Drittschuldner (z.B. Bank) wirksam zugestellt worden sein. Das auf Auskunft gerichtete Verlangen des Gläubigers muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen und dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein. 2. Besteht eine Forderung gegen Drittschuldner? Nicht erforderlich für eine Pfändung ist, dass die gepfändete Forderung tatsächlich besteht. Ob diese Forderung aber besteht, will der Gläubiger gerade mit der Drittschuldnererklärung klären. Wenn der Schuldner gegen den Drittschuldner gar keinen Anspruch hat, muss er dies mitteilen. 3. Inhalt der Drittschuldnererklärung Der Inhalt der abzugebendnen Drittschuldnererklärung ergibt sich aus § 840 Abs. 1 ZPO. a) Der Drittschuldner hat zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung anerkennt und zu einer Zahlung bereit ist. Anzuerkennen ist die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete vermeintliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Die Bank muss z.B. daher prüfen, ob der Schuldner bei ihr einen Anspruch gegen das Wohnungsunternehmen haben kann. Besteht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner ( z.B. Bank auf Auszahlung Guthaben) so ist sie vom Drittschuldner anzuerkennen. Manchmal ist die Forderung nicht fällig. Dann sollte dies vom Drittschuldner entsprechend angegeben werden. Das Formular für die Drittschuldnererklärung sieht dies nicht vor, so manche Ergänzung schriftlich ohne amtliches Formular erfolgen müssen. Besteht die Forderung nach Auskunft des Drittschuldners nicht, muss dieser keine Gründe dafür angegeben werden, warum die Forderung nicht existiert. b) Der Drittschuldner muss ferner angeben, ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen. Dazu muss der Drittschuldner sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändungen, Übergänge kraft Gesetzes, sowie Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde nach und in der Höhe angeben. mitteilen. Hierunter fällt auch die eigene Aufrechnungsmöglichkeit des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner. Sollte dem Wohnungsunternehmen gegen den Schuldner eigene Ansprüche zustehen, muss dies angegeben werden. c) Vorpfändungen Schließlich muss der Drittschuldner mitteilen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Hierbei sind der andere Gläubiger, die Art und Höhe seiner Vollstreckungsforderung sowie der Pfändungsbeschluss und dessen Zustellung zu bezeichnen. d) Kosten der Auskunft Der Drittschuldner kann mögliche Kosten für die Abgabe der Drittschuldnererklärung weder vom Gläubiger noch vom Schuldner erhalten. e) Frist Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Zur Wahrung der Frist ist es notwendig, dass die Erklärung dem Gläubiger rechtzeitig zugeht bzw. durch die rechtzeitige Abgabe gegenüber dem Gerichtsvollzieher. f) Muss Drittschuldner Belege vorlegen? Der Drittschuldner muss nach § 840 ZPO keine Belege über die gepfändete Forderung bzw. deren weiteres Schicksal vorlegen, vgl. BGH 1.12.82, NJW 83, 687. Er ist aber gegenüber dem Gläubiger zu einer über seine Auskunftspflicht hinausgehenden freiwilligen Auskunft berechtigt, Stöber,§ 840, Rn. 939. 4. Rechtsfolgen bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung 4.1. Einziehungsklage Die Drittschuldnererklärung stellt für den Drittschuldner nur eine Obliegenheit dar. Der Gläubiger kann den Drittschuldner nicht im Klageweg auf Abgabe der Erklärung in Anspruch nehmen und ihn auch nicht zwingen, eine bereits abgegebene Erklärung zu ergänzen oder zu berichtigen. Erteilt der Drittschuldner die Auskunft nicht in der vorgegebenen Frist oder falsch, kann der Gläubiger den Drittschuldner im Wege der Einziehungsklage unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn ihm die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen ist. Stellt sich im Einziehungsprozess heraus, dass die Forderung nicht besteht, muss der Drittschuldner die Kosten des Verfahrens als Schadenersatz tragen. 4.2. Schadensersatz Zudem muss der Drittschuldner dem Gläubiger den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er infolge der unzureichenden Auskunftserteilung andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner versäumt hat. Sollte der Drittschuldner also die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgeben, hat der Gläubiger gemäß § 840 Abs.2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. 5. Wirkungen der Drittschuldnererklärung Die Drittschuldnererklärung stellt weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Leistungsverpflichtung dar, sondern hat nur eine Beweisfunktion über das Bestehen der gepfändeten Forderung im Einziehungsprozess. 6. Gesetzestext: Gemäß § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) hat der Drittschuldner dem Gläubiger zu erklären: ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. 7. Verstoß gegen das Bankgeheimnis? Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (vom 04. April 1977 VIII ZR 217/75) eine Auskunftspflicht der Bank bei Pfändungsbeschlüssen klargestellt, so dass trotz des zu schützenden Bankgeheimnisses eine Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO für Banken und Sparkassen besteht, wenn der pfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dieser der Bank durch den Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zugestellt wurde. Dabei ist aber zu beachten, dass das Bankgeheimnis dadurch nicht völlig aufgehoben wird. III. Drittschuldnererklörung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss folgende Angaben machen: ob der Schuldner beim Arbeitgeber beschäftigt ist, der Bruttolohn sowie der monatlich pfändbare Betrag oder alternativ hierzu das pfändbare Nettoeinkommen, die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners. Was muss der Drittschuldner nicht angeben? Details wie z. B. Mehrarbeit, Zuschläge, abzugsfähige Kosten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge. Zur Vorlage von Belegen, z. B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger nach § 840 ZPO nicht verpflichtet. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Drittschuldner aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Herausgabe einer Lohnabrechnung verpflichtet ist. Dies ist § 829 ZPO. Mit der Pfändung einer Geldforderung werden auch automatisch etwaige Nebenrechte mitgepfändet. Dies muss nicht im Beschluss eigens aufgeführt sein. Wenn doch, ist dies nur deklaratorisch. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 108 GewO. Dieser Anspruch besteht einmal. Daraus folgt: Hat der AG dem AN vor der Pfändung bereits einmal eine Abrechnung übermittelt (was wohl meist der Fall sein dürfte), gibt es kein Nebenrecht, das mitgepfändet ist. Allerdings ist nach Auffassung des BGH der Schuldner (Arbeitnehmer) aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche. Auskunft ist zu erteilen darüber, ob und welche Ansprüche andere Personen an das gepfändete Einkommen erheben (z. B. infolge Lohnabtretung oder Verpfändung); ist dem Arbeitgeber z. B. eine vorrangige Lohnabtretung bekannt, hat er die Forderung im Einzelnen nach Anspruchsgrund, Gläubiger einschließlich Anschrift und Höhe genau zu bezeichnen; ob und wegen welcher Ansprüche das Einkommen bereits für andere Personen gepfändet ist; der Arbeitgeber hat die anderen Pfändungsgläubiger mit Namen wie Anschrift zu nennen und muss Rechtsgrundlage wie Höhe der Forderungen, Gericht, Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses sowie das Datum der Zustellung angeben. Entsprechendes gilt auch bei Vorliegen einer Vorpfändung.


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