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Behandlungsfehler |
Behandlungsfehler von Ärzten führen manchmal zu dramatischen Folgen. Oft können die Betroffenen nicht mehr arbeiten oder sind nicht mehr sol leistungsfähig wie vorher.
Manche geraten dadurch in die Insolvenz.
Daher soll zu Behandlungsfehlern, kurz das Wesentliche dargestellt werden.
Das Gericht muss im Falle einer Klage auch berücksichtigen, dass gemäß § 630a Abs. 2 BGB1 die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
Der Standard repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungs- ziels erforderlich ist und sich in der Praxis bewährt hat (vgl. BGH Urt. v. 15.4.2014 - VI ZR 382/12).
Dieser gibt den geschuldeten Mindeststandard vor.
Das Gericht muss demgemäß als Prüfungsmaßstab folgende Frage stellen:
„Wie hätte sich der vorsichtige Facharzt verhalten?“,
vgl. BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 – VI ZR 284/09 BGHZ 188, 29, 35 f..
Bleibt die Behandlung hinter diesem Standard zurück, liegt immer ein Behandlungsfehler vor. Darauf, ob die subjektiven individuellen Kenntnisse des Arztes dem jeweiligen Standard ggf. nicht genügen, kommt es nicht an.
Der Bundesgerichtshof tritt nach wie vor nachhaltig für die Aufklärung im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch ein, welches nicht durch die Übergabe etwa eines „Perimed-Bogens“ ersetzt werden kann, vgl.
BGH, Urt. v. 14. 3. 2006 – VI ZR 279/04 – BGHZ 166, 336, 342 f.
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