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Insolvenzrecht A bis Z
Steuerliche Aspekte im Insolvenzverfahren
Steuerrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

Das Steuerrecht im Insolvenzfall spielt oft eine nicht unbedeutende Rolle für die pro oder contra Entscheidung zum Insolvenzplan.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass widerstreitende Interessen durch die Insolvenzordnung und das Steuerrecht verfolgt werden.
Während die Insolvenzordnung die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zum Ziel hat, gilt für das Steuerrecht der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, d.h. Steuerfestzung und Vollzug.

Grundlegend ist beim Besteuerungsverfahren im Insolvenzfall zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden.
Während Insolvenzforderungen durch quotale Befriedigung bedient werden sind Masseverbindlichkeiten im Vorfeld aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Im Allgemeinen sind folgende Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu unterscheiden:

- Steuerforderungen aus vorinsolvenzlicher Tätigkeit
- Steuerforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Steuerforderungen aus insolvenzfreier Tätigkeit des Schuldners.

Die sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen dürfen nicht außer Betrachtung bleiben und sind immer anhand des Einzelfalles zu prüfen.

Da die Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens oft mit steuerrechtlichen Problemen einhergehen, sollte der Verfahrensweg im Insolvenzverfahren vorher unbedingt mit einem Steuerberater erörtert werden.

 

 Dieser Beitrag stammt von:

Steuerberater Lutz Schmidt,
SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH
+49 351 810 360 10|
post@slr-consilium.de

27.04.2023 Steuerliche Pflichten im Insolvenzverfahren
Information

1)       Im Insolvenzverfahren geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO.

2)      Forderungen von Gläubigern - auch die des Finanzamtes müssen zur Tabelle angemeldet werden. Bescheide hinsichtlich von Altforderung an den Schuldner sind unwirksam..

3)       Sind die Forderungen unklar, muss das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen und die hieraus resultierende Forderung zur Tabelle anmelden.

4)      Der Insolvenzverwalter hat auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 34 Abs. 3, Abs.1 AO ( BFH vom 19.11.2017 VII B 104/07). Dazu gehört auch die Abgabe der steuerlichen Erklärungen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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