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Stundung |
Stundung
Die Stundung ist ein Vertrag, der von Rechts wegen formlos, sogar konkludent erfolgen kann. Uhlenbruck a.a. O. S.285 Rz. 2.355.
Dies ist dann insbesondere der Fall, wenn sich der Gläubiger für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer späteren Befriedung einverstanden erklärt, BGHZ 173, S. 286.
Ein rein tatsächliches Stillhalteabkommen reicht aus, BGH, NJW 2009,26ßß.
Die Stundung ist ein Werkzeug der Sanierung und der Beseitigung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit.
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Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
0351/ 8110233 |
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