Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist vgl. § 17 Satz 1 TzBfG.
Die Unwirksamkeit einer Befristung muss zwingend innerhalb der drei Wochen durch Klage geltend gemacht werden.
Der Gegenstand bei einer Klage besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin nicht geendet hat.
In den Klageantrag muss aufgenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer konkreten Befristung vom "Datum" nicht beendet worden ist.
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