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Insolvenzrecht A bis Z
Vorpfändung

IX. Zivilsenat des BGH entschied am 8.5.2001:

Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuldner muß gemäß § 845 Abs. 1 ZPO die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung selbst (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 845 Rn. 4, 12; Zöller/Stöber, ZPO § 845 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung Rn. 799).

Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung.

Diese wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung entsteht.

Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluß hat zur Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so bestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.

Die gepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben.

Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen  -insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein.

Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden.

An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (u.a. BGHZ 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; BGH, Urt. v.

9. Juli 1987 -IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312; v. 28. April 1988 -IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Beschl. v. 1. März 1990 -IX ZR 147/89, WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 -IX ZR 131/99, WM 2000, 1861, 1862).

 

Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners durch den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden, weil gemäß § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der betroffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt.

Diese Auslegung ergibt, daß sich die angekündigte "Pfändung der Ansprüche und Rechte ..., die der Schuldnerin gegen" die -mit Adresse und Bankleitzahl angegebene -Beklagte "Kto.-Nr.: 299511 zustehen", nur auf Forderungen aus dem Girovertrag betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat.

Nur dieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der Benachrichtigung bezeichnet.

Dafür, daß die Vorpfändung auch ein anderes Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten -etwa betreffend das Konto Nr. 2062388 - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinen Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1990, aaO).

Daran ändert der Ausdruck "Ansprüche und Rechte" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahl unmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete Kontoverhältnis bezieht und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis vorgepfändet werden.

Als Hinweis auf die Vorpfändung einer anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die Angabe "Ansprüche und Rechte" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu unbestimmt ist (vgl. BGHZ 13, 42, 43).

Der - vom Berufungsgericht verwendete -Begriff "Geschäftsbeziehung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der über das in der Vorpfändung angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hindeuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der Vorpfändung. Deren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß das mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechende Hervorhebung, etwa durch das Wort "insbesondere" oder einen ähnlichen Ausdruck, fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988, aaO).

Nach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das Berufungsgericht eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der Beklagten im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGHZ 93, 82, 84).

Der Gegenstand der Vorpfändung kann nicht mehr durch die spätere Pfändung erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung die rangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nur insoweit zugute, als die Vorpfändung reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; BGH, Urt. v. 4. Juli 1973 -VIII ZR 59/72, WM 1973, 892, 893; Brehm, aaO § 845 Rn. 24; Smid, aaO § 845 Rn. 19; Hartmann, aaO § 845 Rn. 12; Mu-sielak/Becker, aaO § 845 Rn. 8; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstrekkung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; Schütz NJW 1965, 1009, 1010; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 807).

Deswegen kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend das Konto Nr. 2062388 zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf dieses Konto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es -entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -für die Auslegung der Vorpfändung ebenfalls nicht auf den Inhalt der Drittschuldnererklärung an.

 

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.




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