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Straftat |
Tat (im prozessualen Sinn)"Tat" ist ein Begriff des Prozessrechts und bezeichnet den gesamten Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist (§ 264 Abs. 1 StPO).
Dieser Tatbegriff ist in der StPO in der Regel auch gemeint, wenn der Gesetzgeber den Begriff "Straftat" verwendet (wie in § 3 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 3 StPO Rn. 2).
Der BGH definiert den Tatbegriff als"Lebenssachverhalt, der sich bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörigdarstellt" (...).
Praktisch handelt es sich um den in der Anklageschrift - Konkretisierung - beschriebenen Vorgang. Nur dieser Lebenssachverhalt ist Gegenstand des Urteils (§ 264 Abs. 1 StPO). Vorgänge, die nicht zum Lebenssachverhalt der Anklage gehören, können nichtabgeurteilt werden (§ 264 Abs. 1 StPO).
Werden im Laufe des Verfahrens tatsächliche Vorgänge einbezogen, die in der Anklageschrift nicht enthalten sind, bedarf es einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO), wenn diese Vorgänge nicht mehr zum dort beschriebenen Lebenssachverhalt gehören Verstöße hiergegen können mit der Revision gerügt werde |
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