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Aussetzung des Strafverfahrens |
Die Aussetzung muss von der Unterbrechung abgegrenzt werden:
Der Abbruch der Hauptverhandlung über den in § 229 Abs. 1, 2 StPO höchstzulässigen Zeitraum von drei Wochen hinaus führt zur Aussetzung des Verfahrens. Das Strafgericht entscheidet von Amts wegen per Beschluss (§ 228 StPO) oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten. In Folge der Aussetzung gibt es eine neue selbständige Verhandlung. Wird der Aussetzungsantrag abgelehnt, kann nicht angefochten werden., § 305 StPO. Die Notwendigkeit einer Aussetzung ergibt sich
- aus der Nichteinhaltung der Ladefrist gemäß 217 Abs.2 StPO
- bei der Bestellung eines neuen Verteidigers, § 145 Abs.3 StPO
- aus der Fürsorge- oder Sachaufklärungspflicht des Gerichts oder
- wegen Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 Abs.2 StPO.
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