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Arbeitsrecht/Abmahnung
Die gerichtliche Entfernung einer Abmahnung

Eine Abmahnung, aber auch schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden, können einer gerichtlich Kontroller unterzogen werden.

Wenn in dem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Abmahnung als unbegründet ist, muss sie aus der Personalakte entfernt werden.
Eine Abmahung ist beispielsweise in folgenden Fällen unbegründet: 
  • der dargestellte Sachverhalt erweist sich als unzutreffend(ganz oder zum Teil) 
  • der Sachverhalt ist zu unbestimmt beschrieben 
  • der Sachverhalt rechtfertigt wegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Abmahnung 
  • Abmahnung beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers 
  • Es gibt auch Fälle, bei denen kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an einem Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht (BAG 12.08.10 - 2 AZR 593/09 - Rn. 10).
Gibt es eine Frist zur Erhebung einer Klage geben die Abmahnung?
Nein.
Für die Erhebung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht muss keine Frist beachtet werden, insbesondere nicht die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzrechts. Es gilt nach h.M. nicht die Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT (6 Monate).
Der Arbeitgeber muss im gerichtlichen Verfahren beweisen, dass die der Abmahnung zugrunde gelegten Tatsachenbehauptungen zutreffen.
Wenn ihm dies nicht gelingt, muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. 

Wie hoch sind die Kosten einer solchen Klage?
Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert.
Den Gegenstandswert bemessen die Gerichte meistens mit einem Bruttomonatsverdienst.

Welche maßgeblichen Entscheidungen gibt es?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.12, 2 AZR 782/11, NJW 2013, 808 ff., dargestellt, wann und unter welchen Bedingungen eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss.

Die Anspruchsgrundlage für die Entfernung sind §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog.

Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (BAG 08.02.1989 - 5 AZR 40/88).

Können auch Sachverhalte aus der Personalakte gelöscht werden, die zutreffend sind?

Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG 08.02.1989 - 5 AZR 40/88).

Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95).

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem Versuch, unberechtigte Abmahnungen zu klären.

 


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