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Insolvenzrecht A bis Z
Ansatzvorschriften / Ansatzstetigkeit/ Jahresabschluss
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten, § 246 Abs. 3 HGB.

Eine Verletzung dieses Grundsatzes stellt grundsätzlich auch eine Verletzung der Generalklausel des § 264 abs.2 HGB dar.
 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11