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Ansatzvorschriften / Ansatzstetigkeit/ Jahresabschluss |
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten, § 246 Abs. 3 HGB.
Eine Verletzung dieses Grundsatzes stellt grundsätzlich auch eine Verletzung der Generalklausel des § 264 abs.2 HGB dar. |
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