In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern, § 247 Abs.12 HGB.
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, § 247 Abs.2 HGB.
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