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Insolvenzrecht A bis Z
Bilanz / Inhalt
In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern, § 247 Abs.12 HGB.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, § 247 Abs.2 HGB.

 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11