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Insolvenzrecht A bis Z
Anderkonto

Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18.12.2008 IX ZR 192/07ZIP 2009, 531; vom 12.05.2011 IX ZR 133/10ZIP 2011, 1220; vom 26. März 2015 IX ZR 302/13ZIP 2015, 1179). Denn Anderkonten sind als offene Vollrechtstreuhandkonten ausgestaltet, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daher stehen Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu (BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.). Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12ZIP 2013, 2370; so auch Urteile des FG Münster vom 09. Juni 2016 - 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1226, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06. September 2017 - 5 K 42/15EFG 2017, 1853; a.A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01. Juli 2015 - 1 K 1231/13EFG 2015, 1788). Er begründet dies damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO übertragbar sein sollte, zumal der BFH im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungsverpflichtet ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat.

Von diesen Fällen zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter ein sog. Sonderkonto eingerichtet hat. Damit ist ein Konto gemeint, dessen Guthaben vermögensrechtlich dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80148 InsO) zukommt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH-Urteile vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87ZIP 1988, 1136, und vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93ZIP 1995, 225; Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2013 I-15 U 78/12, juris; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2016, § 149 Rn. 47). Die auf einem solchen Sonderkonto eingehenden Beträge stehen daher nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zu, sondern fallen in das Schuldnervermögen und damit in die Insolvenzmasse. Bei Fehlüberweisungen auf ein solches Sonderkonto können Rückforderungen nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich, sondern nur gegen die Masse geltend gemacht werden (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, 2019, § 149, Rn. 14 f.).



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