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Konzerninsolvenzrecht

 

Durch das „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“, das am 21. April 2018 in Kraft getreten ist, hat Deutschland ein neues Konzerninsolvenzrecht geschaffen.

Kein einheitliches Insolvenzverfahren

Das neue Recht ändert nichts an dem alten Prinzip: „ein Unternehmen – ein Insolvenzverfahren“. Das bewirkt bei Konzernsachverhalten eine Vielzahl von Einzelinsolvenzverfahren.

Gruppen- bzw. Konzerngerichtsstand

Ziel des neuen Rechts ist die Koordination dieser Einzelverfahren durch die Möglichkeit eines Gruppen-Gerichtsstands am Sitz eines der gruppenangehörigen Unternehmen.

Unternehmensgruppe?

Das neue Gesetz sieht als Unternehmensgruppe einen Verbund von Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

  • die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
  • eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

Auf Antrag eines gruppenangehörigen Unternehmens kann die Konzentration der verschiedenen Verfahren an einem Insolvenzgericht und bei einem Insolvenzrichter erfolgen.

Gläubigern steht ein solches Antragsrecht dagegen nicht zu. Stellen mehrere gruppenangehörige Unternehmen unabhängig voneinander bei verschiedenen Gerichten einen Antrag auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands, so gilt der erste eingehende Antrag als maßgeblich (Prioritätsprinzip).

Antragsberechtigt ist nur ein gruppenangehöriges Unternehmen, das gemessen an seiner Arbeitnehmerzahl, Bilanzsumme bzw. Umsatzerlösen nicht von untergeordneter Bedeutung innerhalb der Unternehmensgruppe ist. Ferner muss die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegen. Die beschriebene örtliche Zuständigkeitskonzentration bei einem Insolvenzgericht soll insbesondere dazu dienen, sich schnell auf eine Person als Insolvenzverwalter in den verschiedenen Insolvenzverfahren zu einigen. Allerdings besteht für das Gericht keine Pflicht, die gleiche Person in allen Verfahren zum Verwalter zu bestellen.

Werden unterschiedliche Personen zu Verwaltern bestellt, begründet das neue Recht Informations- und Kooperationspflichten zwischen ihnen, allerdings mit der zwingenden Grenze, dass hierdurch keine Masseschmälerung der jeweiligen Einzelverfahren erfolgen darf.

Ist ein Gruppen-Gerichtsstand einmal begründet und wird über das Vermögen eines gruppenangehörigen Unternehmens bei einem anderen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. Es hat zu verweisen, wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner unverzüglich nach Kenntniserlangung hiervon einen Antrag auf Verweisung stellt.

Zudem kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands einen vom Erstgericht bestellten Insolvenzverwalter entlassen. Gelingt die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nicht, führt das neue Recht für die dann zuständigen unterschiedlichen Insolvenzgerichte neue Informations- und Kooperationspflichten ein.

Koordinationsverfahren: Verfahrenskoordinator soll im Interesse aller Konzerngläubiger handeln

Schließlich wurde ein von den Einzelverfahren entkoppeltes Koordinationsverfahren eingeführt. Dieses kann auf Antrag am Gruppen-Gerichtsstand eröffnet werden und soll der übergreifenden Steuerung und Koordinierung aller Verfahren dienen. Dazu soll ein unabhängiger Dritter als Verfahrenskoordinator eingesetzt werden, der im Interesse aller Konzerngläubiger die Gesamtmasse mehren und Koordinationsgewinne erreichen soll.

Dem Verfahrenskoordinator stehen umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte zu, wie z. B. das Recht zur Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen in den Einzelverfahren. Zum Zwecke der bestmöglichen Verfahrenskoordination soll der Verfahrenskoordinator einen Koordinationsplan erarbeiten, der im besten Falle die Gesamtsanierung der Gruppe sicherstellen soll.

 



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