|
Freigabe / Zweck / Betriebsfortführung verlustbringend oder ertragsreich? |
BGH v. 18.2.2010 – IX ZR 261/09, ZIP 2010, 587 Leitsatz
Zweck des § 35 Abs. 2 InsO ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, eine für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung an den Schuldner freizugeben (BT-Drucks. 16/3227 S. 17). Ist die Tätigkeit ertrag- reich, soll er sie mit der Masse fortführen können. Den Schutz von Zessionaren, denen über eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung abgetreten sind, bezweckt § 35 Abs.2 InsO nicht. |
|
|