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Genossenschaft: früher zum Schutz vor Verelendung-. heute zum Schutz des Mittelstandes?
Eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, ist eine Genossenschaft.

1. Idee der Genossenschaft und Einleitung

Friedrich Wilhelm Raiffeisen, geboren 1818 in Hamm, gestorben 1888 in Neuwied, war Mitgründer der genossenschaftlichen Bewegung in Deutschland.

Raiffeisen erkannte das Leid armer Landwirte, die bei Missernten auf Wucherdarlehn angewiesen waren und dadurch abhängig wurden. Zur Verhinderung der Verelendung der Landbevölkerung gründete er 1864 einen Darlehnskassenverein. Die Bauern konnten Geld ansparen und sich zum Ankauf von Saat, Vieh und Geräten Geld günstig leihen.

Der Grundgedanke war also: Hilfe zur Selbsthilfe.

Der Darlehnsverein wurde Beispiel für viele Genossenschaften- heute gibt es über 300.000 Genossenschaftsbanken in der Welt.

Raiffeisen war überzeugter evangelischer Christ.
Die Motivation für sein Handeln war sein in der Bibel gegründeter Glaube.

Genossenschaften sind in Deutschland begünstigt; sie sind politisch gewünscht und sorgen für Nachhaltigkeit.

2006 erließen die Vereinten Nationen eine Resolution zur Schaffung günstiger Bedingungen für Genossenschaften in allen Mitgliedstaaten.
Im Jahr 2015 wurden Genossenschaften zum “immaterielles Weltkulturerbe” der UNESCO ernannt.

Dabei gibt es mit knapp 7500 Genossenschaften bundesweit aber im europaweiten Vergleich eher wenige Genossenschaften. Nur 1500 der Genossenschaften nutzen alle Vorteile wie Steuerfreiheit auf Immobiliengeschäfte aus (Wohnungsgenossenschaften).

Das seit dem Kaiserreich (1889) bestehende GenG wurde in 2006 reformiert und 2017 weiter novelliert. 

Kann das Genossenschaftsrecht auch die heute behaupteten "Verelendung" des Mittelstandes, Handwerkern, Selbständigen, Mietern ua. entgegenwirken?

Das ist die Fragen- jedenfalls birgt die Genossenschaft weitgehend ungekannte Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung von Vermögensaufbau und -erhalt.

Dazu mehr unter Ziffer 15, 16.
 

2. Was ist heute das Wesen einer Genossenschaft und was kostet die Gründung?

Weltweit sind über 800 Millionen Menschen Mitglieder von Genossenschaften. In Deutschland ist fast jeder vierte Bundesbürger Mitglied einer Genossenschaft, weiß aber gar nicht so Recht was dies bedeutet. Nachfolgend vier zentrale Säulen einer Genossenschaft:

Demokratische Unternehmensverfassung – gleiches Recht für alle

Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme – unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung – und damit das gleiche Gewicht bei Entscheidungen. Kein Mitglied kann von einem anderen Mitglied aufgrund einer höheren Kapitalbeteiligung überstimmt werden. 
Eine Genossenschaft ist so vor einer feindlichen Übernahme Dritter geschützt.


Im Mittelpunkt steht die Förderung der Mitglieder

Genossenschaften dienen ihren Mitgliedern, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen:
  • wirtschaftlich,
  • sozial oder 
  • kulturell.
Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder:
  • weil sie Leistungen anbieten kann, die das einzelne Mitglied alleine nicht oder nur unter großem Aufwand erbringen kann
  • die gemeinsame Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen
  • durch wirtschaftlichen Erfolg und die Gewinnerzielung des Unternehmens.
  • Überschüsse können als genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder verteilt oder zur weiteren Stabilisierung des Unternehmens in Form von Rücklagen oder Investitionen verwendet werden.
Genossenschaftsanteile bilden das Eigenkapital

  • Jedes Mitglied leistet beim Eintritt einen finanziellen Beitrag, indem es Genossenschaftsanteile erwirbt.
  • Die Höhe eines Geschäftsanteils wird von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt.
  • Die Anteile der Mitglieder bilden das Eigenkapital des Unternehmens.
  • Die Genossenschaft finanziert sich aus ihrem Eigenkapital und aus dem laufenden Geschäftsbetrieb.

Die Haftung ist begrenzt

Die Haftung des Mitgliedes ist auf den Geschäftsanteil begrenzt.
Das GenG sieht die Möglichkeit einer Nachschusspflicht der Mitglieder vor.
Die Nachschusspflicht ist in der Satzung festzulegen bzw. kann auch begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden.

Die Gründungskosten einer Genossenschaft: 
Je nach Größe der Genossenschaft und in Abhängigkeit davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig sind oder nicht, betragen die Gründungskosten (einmalig) ca. 1000 bis 3.000 Euro.


3. Kann die Genossenschaft Trägerin von Rechten sein?

Eine Gesellschaft mit dem beschriebenen Zweck (vgl.1.) erwibt die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes (GenG).
Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten. '
Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

4. Wie ist die Beteiligung der Mitglieder einer Genossenschaft?

In der Satzung ist bestimmt, mit welchem Betrag sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein. In der Satzung muss ferner eine  gesetzliche Rücklage gebildet werden zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes, ferner die Bildung von Rücklage aus einem Jahresüberschuss. 
 
5. Wie muss  die Genossenschaft bezeichnet werden?

Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten.

6. Wieviele Mitglieder muss die Genossenschaft haben?

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen. Der Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft ist keine Obergrenze gesetzt.

7. Was ist die Grundlage der Genossenschaft?

Die Genossenschaft bedarf einer Satzung in schriftlichen Form.

8. Was ist der Mindestinhalt der Satzung?

a) die Firma und den Sitz der Genossenschaft
b) den Gegenstand des Unternehmens
c) Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben
d) Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung.
e) Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.

9. Wer führt und beaufsichtigt die Genossenschaft?

Die Genossenschaft hat einen Vorstand, der sie führt und und einen Aufsichtsrat, der den Vorstand berät und beaufsichtigt.
Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.Eine der wichtigsten Pflichten des Vorstands ist die Buchführungspflicht.

Nach § 33 (1)GenG hat der Vorstand einer Genossenschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden. Bei der Führung der Bücher hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.


10. Werden die Vorstände in einem Register erfasst?

Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

11. Können Zweigniederlassungen gegründet werden?

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist möglich und vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 

12. Wie wird man Mitglied einer bestimmten Genossenschaft?

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben.
Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten.
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

13. Was passiert mit Gewinnen und Verlusten der Genossenschaft?

Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.
Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.

14. Gibt es Finanzierungen und Darlehn in der Genossenschaft?

Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf, die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro nicht übersteigt, der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:

a)1,5 Prozent
b)die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit

15. Einsatzmöglichkeiten für Genossenschaften und steuerliche Vorteile?
  • Menschen - auch ohne großes Eigenkapital - können als Mitglieder einer Genossenschaft kündigungssichere und mietsichere Wohnungen bewohnen. 
  • Familiengenossenschaften können zum Vermögensaufbau Grundstücke erwerben und dabei die Steuervorteile einer Genossenschaft nutzen. Beim Einbringen von Immobilien werden keine Grunderwerbsteuern fällig. Etwaige Mieteinnahmen müssen nicht komplett versteuert werden.
  • Schutz vor Erbschaftssteuer?
    Da die Immobilie ihnen nicht privat gehört, sondern der von ihnen gegründeten Genossenschaft, unterfällt sie beim Tod des Erblassers nicht der Erbschaftssteuer. 
  • u.v.m.(nach persönlicher Rücksprache und Beratung)

16. Besteuerung von Genossenschaften

a) Körperschaftsteuer

Die Genossenschaft ist als juristische Person körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). 

Die Gewinne unterliegen zurzeit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).

Die (sachliche) Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betrifft Genossenschaften, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten. Voraussetzung ist, dass

  • die Genossenschaft Wohnungen herstellt oder erwirbt und diese durch Mietvertrag oder genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag ihren Mitgliedern überlässt,

  • im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellt oder erwirbt und betreibt, die überwiegend für ihre Mitglieder bestimmt sind, und deren Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist und

  • aus sonstigen Tätigkeiten Einnahmen von nicht mehr als 10 % der Gesamteinnahmen erzielt werden.

b) Wie erfolgt die Gewinnermittlung?

Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch Vermögensvergleich (Bilanzierung). Für kleine Genossenschaften soll es Erleichterungen durch den Gesetzgeber geben.

Gewinnausschüttungen sind bei den Mitgliedern, die natürliche Personen sind, nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % des ausgeschütteten Betrags zu versteuern, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Wird eine Beteiligung im Privatvermögen gehalten, greift seit 2009 die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Bei juristischen Personen sind Gewinnausschüttungen nach § 8 b Abs. 1 KStG in Höhe von 95 % steuerfrei. Eine von der Genossenschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld des Mitglieds angerechnet. 

Für die steuerliche Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Mitglied gelten die allgemeinen Regelungen. Damit ist eine verdeckte Gewinnausschüttung von der Genossenschaft an das Mitglied möglich.

c) Gewerbesteuerpflicht?

Die Genossenschaft ist gewerbesteuerpflichtig,  § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, auch wenn die Tätigkeit nicht originär gewerblich ist(z.B. eine Vermietung oder Verpachtung von Immobilien).

Die Gewerbesteuer beträgt im Durchschnitt - je nach Hebesatz der Gemeinde- 15-18% des erzielten steuerlichen Gewinnes der Genossenschaft.

Im Bereich der Gewerbesteuer gibt es spezielle Steuerbefreiungen.

 

Ohne Befreiunen ergeben sich in Summe steuerliche Belastungen von 30-33%.I

 

d) Umsatzsteuer

Die Umsätze der Genossenschaft unterliegen regelmäßig der so genannten Regelbesteuerung mit einem Steuersatz von 19 % ( anders z.B. 7% bei Lebensmittel).
Genossenschaften sind vorsteuerabzugsberechtigt.

Nach § 19 UStG sind Umsätze/Jahr von bis zu 17.500 Euro steuerbefreit.

Die Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates ist umsatzsteuerfrei, wenn sie in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit besteht (§ 4 Nr.26 UStG).  Genossenschaften verfolgen aber regelmäßig eigennützige Ziele und  keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke. Sie sind daher üblicherweise eigennützig tätig.

17. Fazit: 

Die Genossenschaft war eine Gesellschaftsform der Vergangenheit um Verelendung von Landwirten zu vermeiden, heute ist die Genossenschaft eine Gesellschaftsform zum Schutz und zur Vermögenssicherung gerade des Mittelstandes. Es sollte viel mehr genutzt werden.

Aus meiner Sicht wollte der Gesetzgeber ausdrücklich Genossenschaften stärken. Es liegt daher kein Missbrauch vor, wenn Genossenschaften auch als Gesellschaftsform vielfältig in der Praxis genutzt werden und das nicht nur als Wohnungsgenossenschaften.

 

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 


 



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