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Lohnsteuer / Haftung Tipps vom Steuerberater |
Problematisch ist die Pflichtenkollision des GF wg. Haftung nach §64 II GmbHG und §§34,69 AO Haftung für Lohn- und Umsatzsteuer.
Rspr. des BFH:
• Grundsatz der anteiligen Tilgung: Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, muss der Geschäftsführer die Steuerschulden jedenfalls im selben Verhältnis wie die sonstigen Gesellschaftsschulden tilgen (vgl. BFH, Urt. v. 28.06.2005, Az.: I R 2/04; BFH, Urt. v. 01.08.2000, Az.: VII R 110/99). • Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH, Urt. v. 27.02.2007, Az.: VII R 67/05; BFH, Beschl. v. 09.12.2005, Az.: VII B 124/05).
Rspr. des BFH: Wird die Lohnsteuer nicht abgeführt, so haftet nach bisheriger Rechtsprechung der Geschäftsführer in voller Höhe für den Lohnsteuerbetrag. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Lohnsteuer dem Arbeitnehmer als Lohnsteuerpflichtigem einbehalten wird und der Arbeitgeber diese Beträge an den Staat abführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers dar. Zahlung von Umsatz- oder Lohnsteuer sind als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2011, Az.: II ZR 196/09; BGH, Urt. v. 14.05.2007, Az.: II ZR 48/06)
Lutz Schmidt Steuerberater Dresden SLR Consilium
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