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Insolvenzrecht A bis Z
Reorganisation
I. Krisenwarnungen für die Wirtschaft und Unternehmen kommen täglich im Fernsehen und in der Presse. Gründe sind:  
  • Coronavirus
  • Börsenabsturz
  • Handelskrieg USA vs Deutschland, USA vs China ua
  • Lieferprobleme
  • Personalmangel
  • verunsicherte Märkte und Verbraucher 
  • Sonstige
Was passiert, wenn ein Unternehmen in Deutschland z.B. Maschinen produziert und Teile aus China benötigt, die jetzt nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert werden?
  • Die eigenen Liefertermine können nicht eingehalten werden. 
  • Mitarbeiter können nicht effektiv arbeiten.
  • Es droht Umsatzausfall oder Schaden. 
  • Schnell können so auch Liquiditätsprobleme entstehen. 
  • Wie kann man dadurch eine existenzielle Krise vermeiden?
  • Kann man Vorsorge treffen?
  • Was muss man über Krise und Insolvenz wissen?
  • Es gilt jetzt keine Fehler zu machen und die Krise heil zu überstehen. 

Krisen- und Notfallszenarien durchzudenken, sind jetzt keine panischen Spinnereien, sondern sind mehr als sinnvoll- ja sogar notwendig.
Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Hierbei darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken, BGH, Urteil vom 27.03.2012 – II ZR 171/10 (OLG Koblenz).
Geschäftsführer sind 2020 gefordert, Vorsorge zu treffen und den Kurs zu halten- gleichzeitig müssen Geschäftsführer Sorge tragen, keine Managementfehler zu machen, die zu einer persönlichen Haftung führen können. In diesen Tagen sollte der Geschäftsführer Berater konsultieren, die sich mit  
  • Krise
  • Insolvenz
  • Haftung
  • Sanierung und Restrukturierung 
auskennen- und das möglichst bevor eine Insolvenzreife und ein Handlungszwang besteht. 
Es geht also um präventives Beraten und Handeln. 
Manchmal kann "einfach" durch Stundungen, Rangrücktritte oder geringes neues Kapital eine drohende Insolvenzreife beseitigt werden.
Fachanwälte für Insolvenzrecht (Rechtsanwälte) oder Fachberater für Krise und Restrukturierung (Steuerberater)sind dafür qualifiziert.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prävention und falls erforderlich bei der Restrukturierung oder Sanierung.
To manage bedeutet im Englischen auch "bewältigen".
Wir helfen Ihnen beim Bewältigen der kommenden Herausforderungen.Wir helfen Unternehmen.

II. EU Restrukturierungsrichtlinie von 2019
Auch die EU kümmert sich um die Prävention und die weitere Verbesserung des Sanierungsrechts.Ziel der EU Restrukturierungsrichtlinie von 2019, die bis 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz, die Entschuldung und Tätigkeitsverbote zurückzuführen sind. 
Ohne dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, zielt diese Richtlinie darauf ab, solche Hindernisse zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass bestandsfähige Unternehmen und Unternehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche insolvente oder überschuldete Unternehmer nach einer angemessenen Frist in den Genuss einer vollen Entschuldung kommen und dadurch eine zweite Chance erhalten können, und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird.
Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur ihrer Vermögenswerte und ihrer Verbindlichkeiten oder anderer Teile ihrer Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Unternehmensteilen oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, des Unternehmens als Ganzem, sowie durch operative Maßnahmen sollte die Restrukturierung Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. 
Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes im Einzelnen vorgesehen ist, sollten operative Maßnahmen wie die Beendigung oder Änderung von Verträgen oder der Verkauf oder die sonstige Veräußerung von Vermögenswerten den allgemeinen Anforderungen genügen, die nach nationalem Recht — insbesondere nach zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften — für solche Maßnahmen vorgesehen sind gelten. 
Jegliche Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Eigenkapital sollten ebenfalls im Einklang mit den im nationalem Recht vorgesehenen Schutzvorkehrungen stehen. 
Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es Schuldnern vor allem ermöglichen, sich frühzeitig wirksam und im Hinblick auf die Vermeidung ihrer Insolvenz zu restrukturieren, um so die unnötige Liquidation bestandsfähiger Unternehmen zu begrenzen
Diese Rahmen sollten dabei helfen, Arbeitsplatzverluste und den Verlust von Know-how und Kompetenzen zu verhindern und den Gesamtwert für die Gläubiger — im Vergleich zu dem, was sie im Falle der Liquidation des Gesellschaftsvermögens oder im Falle des nächstbesten Alternativ­ szenarios ohne Plan erhalten hätten — sowie für die Anteilsinhaber und die Wirtschaft insgesamt zu maximieren.

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351 8110233
  • Glashütterstraße 101a 


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