insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Corona-Virus
I. Die Anzahl der deutschen Corona-Erkrankten ist noch übersichtlich. Dennoch hat die Infektion schon erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Wirtschaft bereitet sich auf eine Rezession vor. 
Die Bereiche Tourismus, Messen, Hotellerie, Sicherheitsfirmen ua. erwarten große Einbrüche.

Wir sind: 
Steuerberater, Unternehmensberater, Fachanwälte in Dresden mit dem Schwerpunkt der Krisenbewältigung und Sanierung.

Wir beschäftigen uns mit: 
  • Kurzarbeit als Krisenbewältigungsinstrument
  • Kostenreduzierung in Krisensituationen
  • Finanzierungshilfen
  • Liquiditätsprüfung
  • Verhandlungen mit Gläubigern wegen Stundungen ua.
  • Beteiligungskapital
  • Krisenkommunikation
  • Umwandlung von Gesellschaften und 
  • Eigenverwaltung -als eine Form der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens
II. KURZARBEITERGELD
1. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus kann das Kurzarbeitergeld wieder eine wichtige Rolle spielen- wie schon im Rahmen der Finanzkrise. 
Die Kurzarbeit ist ein Instrument, um Kündigungen zu vermeiden. Schickt ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit, trägt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Der Koalition hat beschlossen, dass die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern voll erstattet werden - und zwar voll und nicht nur 50 Prozent, wie ursprünglich beabsichtigt. 

2. Manche fordern, die Förderdauer des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monatezu verlängern, wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen. 
Die Förderdauer liegt regulär bei zwölf Monaten. Sie kann vom Bundesminister durch eine Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden. 
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und bürokratische Hürden sollen erleichtert werden.
Im Jahr 2020 beträgt für das Kurzarbeitergeld die Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro (Ost: 6.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2020 eine Summe von 4.623,00 Euro (67%) (Ost: 4.321,50 Euro) nicht überschreiten kann. 

3. Erkrankung des Betriebsinhabers
In der Vergangenheit haben die Sozialgerichte (BSG 1.12.2014 – B 11 AL 3/14 R) Erkrankungen häufig nicht als unabwendbares Ereignis akzeptiert und Einschränkungen aufgrund einer Erkrankung des Betriebsinhabers nicht als Grund für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gewertet: Es verwirkliche sich lediglich ein übliches, innerbetriebliches Risiko. 

4. Nicht Abwendbarkeit
Auch nach der allgemeinen Definition des unabwendbaren Ereignisses – jedes objektiv feststellbare Geschehen, das selbst durch äußerste, nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden ist – wäre bei einigen Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben.

5. Unterbrechung der Lieferketten
Bei Unterbrechungen der Lieferketten stellt sich die Frage, ob keine Ersatzbeschaffung zu höheren Preisen möglich ist oder eine Bevorratung erforderlich gewesen wäre.

6. Notstand oder höhere Gewalt?
Die typischen Fälle des unabwendbaren Ereignisses – notstandsähnliche Situationen und höhere Gewalt – entsprechen eher den Folgen der Corona-Erkrankungen. 

7. Einschätzung der Arbeitagentur
Erste Presseerklärungen der Arbeitsagentur, die für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zuständig ist, deuten an, dass diese grundsätzlich bereit sind, bei Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus Kurzarbeitergeld zu gewähren.

Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat am 6.2.2020 erkärt: 

„Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.“

Die Bundesagentur hat am 28.2.2020 erklärt: 

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorrübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.“

Damit deutet sich an, dass die Frage der Vermeidbarkeit bei Störungen der Lieferketten von den Arbeitsagenturen offensichtlich nicht allzu streng geprüft werden wird; der ausdrückliche Hinweis in der Pressemitteilung vom 28.2.2020 auf staatliche Schutzmaßnahmen zeigt, dass die wirtschaftlichen Folgen solcher betriebsbezogener Maßnahmen (auch) über das Kurzarbeitergeld aufgefangen werden sollen.

8.  Was können wir machen?
Der Arbeitgeber muss auf Grund seiner Fürsorgepflichten seine Mitarbeiter vor Infektionen schützen. 
Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben bei Verrichtung der Arbeit zu schützen.Wenn er dies unterlässt, haben Mitarbeiter Anspruch auf Schadensersatz. 
Der Automobilzulieferer  Webasto hat im Januar nach dem Auftreten des ersten Falls in Stockdorf bei München den betroffenen Standort vorübergehend geschlossen. Mittlerweile sind diesem Beispiel weitere Unternehmen gefolgt- unter anderem der Maschinenbauer DMG Mori an seinem Standort Pfronten im Allgäu.Die Unternehmensberatung Ernst & Young lässt 1600 Mitarbeiter in Düsseldorf vorübergehend von zu Hause arbeiten, nachdem dort ein Corona-Fall aufgetreten ist. Eine vorübergehende Standortschließung ist zwar weitreichend aber effektiv, um etwaige Schadensersatzforderungen frühzeitig abzuwehren.Es gibt aber auch mildere Maßnahmen, etwa ein Rundschreiben an die Mitarbeiter mit Hinweisen zu möglichen Symptomen und Hygienemaßnahmen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

III. Weitere Werkzeuge in der Corona-Krise1. Stundungen von Gläubigerforderungen2. Stundung von Steuern (keine UST) 3. Liquiditätshilfen4. Umwandlung (von kleinen Kapitalgesellschaften in OHG´s oa)5. fresh money6. Eigenverwaltung mit Insolvenzplan
IV.  Kontakt:  
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU)
  • 0351 8110233 
  • Kulzer@pkl.com

02.03.2024 COVID-19-Gesetz: (Wann) musste der GmbH-Geschäftsführer die Insolvenz einleiten ?
Information

  1. Wenn eine GmbH fällige Verbindlichkeiten auf Grund der wirtschaftlichen Einschränkungen durch das COVID-19-Virus mit den liquiden Mitteln nicht bezahlen kann, ist sie zahlungsunfähig. 
  2. Nach dem Insolvenzantragsaussetzungsgesetz musste der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzreife nicht die Insolvenz einleiten. Das galt aber nur zeitliche befristet. 
  3. Dies setzte voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.9.2020 beseitigt werden konnte (systematische Auslegung des COVINSAUSG).
  4. Ob eine Sanierung bis 30.09 2020 möglich ist, musste geprüft werden.   
  5. Der Prüfvorgang und das Ergebnis sollten dokumentiert werden - auch für die Zeit nach COVID- 19.
  6. Wenn die Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis bis 30.09.2020 gelangte, gab es keine Aussetzung der Antragspflicht mehr- das heißt der Geschäftsführer musste unverzüglich die Insolvenz einleiten.
  7. Die zeitliche Dynamik und Dramatik einer möglichen Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht bestand weiterhin


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Glashütter Straße 101 01277 Dresden
Kulzer@pkl.com

Wir kommunizieren über Video-Konferenz (z.B. ZOOM) und machen auch Webseminare über diese oder ähnliche Themen. Schicken Sie uns eine Mail, wenn Sie Interesse haben.

Von meinem iPad gesendet

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
15.02.2021 < TIPP für Geschäftsführer in der Corona-Krise: INFORMIEREN. KÜMMERN. SICHERN. HANDELN
Information

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,

ich möchte Ihnen als Fachanwalt, MBA und Wirtschaftsmediator einige Punkte darstellen, was Sie wissen sollten und tun können und WIE SIE IHRE ABWEHRKRÄFTE STÄRKEN KÖNNEN (Rechtsstand 27. Febr. 2021).

Denn wer weiß, welche Risiken und Möglichkeiten bestehen und sich kümmert, braucht keine Angst zu haben, vor dem was kommt.

  • I. ERFASSUNG DER AKTUELLEN LAGE 

Die Gesellschaft kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
Mieten sind offen und auch Lieferanten können nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln bedient werden. Die Umsätze sind in den letzten Wochen wegen Corona eingebrochen. Der normale Geschäftsbetrieb ist gestoppt.  Es ist auch keine kurzfristige Besserung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Sicht.

  • II.  FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGS(UN)FÄHIGKEIT 

Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, da wesentliche fällige Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden können, § 17 InsO.

  • III. HILFE BEI DER SANIERUNG außerhalb eines Insolvenzverfahrens 

Eine Sanierung kann dadurch erfolgen, dass man neues Kapital beschafft und alle Verbindlichkeiten bezahlt. Eine Sanierung kann auch dadurch erfolgen, dass man mit allen Gläubigern vereinbart, dass Sie ihre Forderungen stunden (Zahlungsaufschub=Stundung). Aus meiner Sicht reicht die Stundung der derzeit fälligen Verbindlichkeiten alleine nicht. Es müssten vielmehr auch Teilverzichte der Gläubiger oder Rangrücktritte erklärt werden. Alle Verträge müssen auf den Prüfstand, inwieweit Anpassungen möglich oder erforderlich sind. Es gibt jetzt einige coronabedingte Anpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten von Miet-, Leasing, Darlehensverträgen.

Vor Corona musste nach Eintritt der Insolvenzreife die Sanierung innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein. Das war in der Praxis oft schwer möglich. Es gab zahlreiche Verurteilungen von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung.
Mit dem Corona-Gesetz, genauer gesagt dem COVInsAG, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht nach Eintritt der Insolvenszreife ausgesetzt - unter bestimmten Voraussetzungen. Man hat für die Insolvenzeinleitung Zeit, soweit eine Überschuldung vorliegt.

Bei dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gibt es hinsichtlich einer Aussetzung weitere Hürden und Voraussetzung:

- die Zahlungsunfähigkeit muss coronabedingt sein
- es müssen Sanierungsaussichten bestehen
- es muss ein Antrag auf Hilfen gestellt worden sein, die noch nicht ausgezahlt wurden
- sonstige Voraussetzungen laut COVInsAG müssen beachten werden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es bei Kapitalgesellschaften keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mehr. Ob eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegt, sollte gerade Geschäftsführer und Vorstände interessieren, da diese bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch zivilrechtlich und strafrechtlich haften können/müssen. 
WER JETZT EINFACH WEITERMACHT OHNE PRÜFUNG LEBT GEFÄHRLICH.

  • IV. HILFE BEI DER VERMEIDUNG STRAFBAREN HANDELNS 

1. Insolvenzverschleppung
Ob für Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG einschlägig ist, muss also genau geprüft werden. Man darf die Anwendbarkeit nicht ungeprüft zu Grunde legen. Die Vorraussetzungen kann ich nach einem kurzen Telefonat nicht beurteilen. Hier ist allerdings von einem Steuerberater, Fachanwalt für Insolvenzrecht oder qualifizierten Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sanierung und Insolvenz innerhalb kurzer Zeit ein Check möglich, was für einen gilt. Damit können existenzielle Risiken vermieden werden.
Denn wenn die Aussetzung nicht greift, laufen Sie Gefahr den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zu erfüllen und haften für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich. Der Nutzen einer Prüfung und Beratung ist daher schnell erkennbar.

2. Eingehungsbetrug
Wenn Sie Waren einkaufen, ohne Sicherheit, dass Sie bei Fälligkeit bezahlen können, kann dies den objektiven Tatbestand eines Eingehungsbetrugs erfüllen. Sie müssen daher vor der Bestellung prüfen und planen, bei Fälligkeit zahlen zu können. Als Berater will man in Zeiten der Krise nicht nur Angst machen  sondern helfen, die richtigen Maßnahmen vorzunehmen. Es ist wie bei einer guten Fussballmanschaft: man muss sich auch um die Abwehr und das Verhindern von Toren und nicht nur um das Schießen von Toren kümmern.

3. Bilanzdelikt/Bankrott
Wenn Sie noch keine Bilanz für 2019 (müsste zum 31.3.2020 bzw 30.6.2020 vorliegen) kann eine Strafbarkeit wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB vorliegen. 
Bei einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts darf der (alte) Geschäftsführer 5 Jahre nicht mehr Geschäftsführer sein. Also ist die Absprache mit dem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer erforderlich. 
Der Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt beseitigt nicht das Strafrechtsrisiko.

  • V. VERMEIDUNG DER PERSÖNLICHEN HAFTUNG

Ein weiteres Problem entsteht, wenn man die Drei-Wochenfrist nicht einhalten würde und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einschlägig ist. Sie könnten persönlich haften für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Das können sehr hohe Beträge sein.

Haben Sie eine Haftpflichtversicherung /(D&O- Versicherung) für Geschäftsführer?
Nein?  
Als Fachanwalt, der viel mit Haftung der Vorstände/Geschäftsführer/ Aufsichtsräte zu tun hat, rate dazu. Es gibt mehrere Anbieter und die Preise sind risikoangemessen.
Es sind Betriebsausgaben der Gesellschaft und dient dem Schutz der Gesellschaft und dem Schutz des Geschäftsführers. Und: in 2020 hat der BGH geklärt, dass auch die Insolvenzverschleppungshaftung von der normalen D&O Versicherung abgedeckt ist (nach den bisherigen AGB´s).
Ich habe dazu eine der ersten Entscheidung erwirkt, in der die Versicherung einen Ausgleich vorgenommen hat.

  • VI. ABGABE DER GESCHÄFTLEITUNG (ich bin dann mal weg)?

Wenn Sie die Geschäftsleitung jetzt abgeben würden, so würde der neue Geschäftsführer die Risiken haben. Sie können keinen Einfluss mehr nehmen.Es wird auch schwer möglich sein, jetzt einen anderen zu finden, der diese Risiken freiwillig auf sich nehmen will. Beachte: Auch ein faktischer Geschäftsführer könnte haften. Aus meiner Sicht also kein sicherer Weg.

  • VII. SANIERUNG DURCH EIGENVERWALTUNG (als Alternative oder Pflicht)

Es gibt eine Alternative zur außergerichtlichen Sanierung (soweit diese überhaupt wegen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zulässig ist).

Es ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung mit Sanierung durch Insolvenzplan- was ich Ihnen gerne näher erläutern würde. Eigenverwaltung bedeutet selbstverantwortliche Sanierung unter Aufsicht des Gerichts innerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens.

Kurz zum Ablauf einer Eigenverwaltung: 
Sie könnten selbst einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Sie würden bei einer Eigenverwaltung für das Tagesgeschäft verantwortlich bleiben. Das Insolvenzgericht würde einen Sachwalter einsetzen, der Sie kontrolliert. Früher kam ein Insolvenzverwalter, der alles alleine entschieden hat. Der alte Geschäftsführer hatte nichts mehr zu entscheiden.  Das Insolvenzrecht hat sich gewandelt. Es soll mehr Sanierungen geben. Daher ist die Eigenverwaltung ein neues wirksames Instrument der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.  Den Sachwalter darf man vorschlagen- oft folgen die Gerichte den Empfehlungen.

Es gibt ein Sanierungswerkzeug innerhalb eines Insolvenzverfahrens, das sehr oft eine weitreichende Bedeutung hat: Insolvenzgeld. Innerhalb der Eigenverwaltung könnte man Insolvenzgeld für die Mitarbeiter erhalten. Das Insolvenzgeld bezahlt die Arbeitsagentur. Dies ist ein wichtiges Werkzeug der Sanierung- weil man sich bis zu drei Monate die Personalkosten sparen kann.

Nach einem Insolvenzantrag  wird meist ein Insolvenzgutachten erstellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das vorläufige Insolvenzverfahren zieht sich 2 bis 3 Monate hin.
Danach wird das Insolvenzverfahren eröffnet

Eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung kann - wenn es nach Plan läuft - in 6 Monaten abgeschlossen sein. 
Im Insolvenzverfahren könnte mit den Gläubigern mittels Insolvenzplanverfahren ein Vergleich geschlossen werden - Beispiel: die Gläubiger erhalten 10 Prozent auf ihre festgestellten Forderungen. Wenn die Gläubiger das mehrheitlich bestätigen und der Insolenzplan bestandskräftig wird, kann das Verfahren aufgehoben werden.

  • VIII. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

1. Check durch BERATER(FACHANWALT): WEGEN VERMEIDUNG STRAFRECHTLICH RELEVANTEN HANDELNS 

2. Fördermittelcheck DURCH STEUERBERATER: HABEN SIE ALLE FÖRDERMITTEL und LIQUIDITÄTSHILFEN BEANTRAGT UND ERHALTEN?

3. Check durch Versicherungsmakler: besteht ausreichend VERSICHTERUNGSSCHUTZ: D&O, Haftplicht, Rechtsschutz, Strafrechtsschutz?
4. Check Familiensicherung durch BERATER: Haften im Falle einer Insolvenz auch nahe Angehörige - d.h. verlieren die Ehefrau/ Kinder auch Ihr Vermögen im Falle einer Insolvenz durch Vermögens- und Haftungsvermengung oder anfechtbare Handlungen?

5. Check Verteidigungsmöglichkeiten DURCH BERATER: Können Sie wichtige Punkte wie Erbringung der Stammeinlagen, wichtige Verträge und Verfügungen denn in Konfliktsituationen belegen oder wollen SIE WARTEN, Bis ein ANGRIFF erfolgt und dann alles wichtige zusammensuchen?

6. Check Altersvorsorge durch SIE UND BERATER:
Was passiert mit ihrer Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz?

  • IX. BERATUNG UND Rückfragen?

Für Rückfragen stehen Ihnen verschiedene Berater (Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) in den nachfolgenden Fachbereichen gerne kurzfristig zur Verfügung: 

1. Steuern und Betriebswirtschaft
2. Recht und Vertragsgestaltung (LuL; Miete; Leasing; Finanzierung; Darlehen)
3. Unternehmensführung und -fortführung (Geschäftszweck, Ausrichtung, Personal) 
4. Fördermittel
5. Management und Koordination
6. Risikovorsorge

  • X.  Keine ANGST 

Keine Angst vor den bevorstehenden Aufgaben und Pflichten.
KEINE SORGE VOR DEN KOSTEN QUALIFIZIERTER BERATUNGEN.
Der Nutzen ist ein Vielfaches so hoch wie die Kosten.

Keine Sorge, wir machen Ihnen nicht nur schlaue Tipps und Angst.

Wir haben konkrete Lösungsvorschläge und Wege.

Manche Punkte lassen sich mit relativ geringem Kosten- und Zeitaufwand prüfen und lösen und für Teilbereiche der Beratungen und Begleitung gibt es staatliche Förderungen.
Diese Förderung bezieht sich allerdings nicht auf reine Rechts- und Steuerberatungskosten.

  • FAZIT: WIR HELFEN, HAFTUNG UND STRAFE ZU VERMEIDEN UND 
  • HELFEN IHNEN RECHTSSICHER DURCH DIE CORONAKRISE.
  • Stärken Sie Ihre ABWEHRKRÄFTE.
  • LASSEN SIE SIE SICH HELFEN.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)

  • 0351/8110233 
  • Kulzer@pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Sanierungsmoderator
20.03.2020 < COV-19: SO KÖNNEN SIE IHR UNTERNEHMEN VOR DEN CORONA-FOLGEN SCHÜTZEN
Information A. Gliederung des Beitrages

1/5 aller  Unternehmen befürchten durch coronabedinge Folgen in Insolvenzgefahr zu geraten.

I. Corana und die Folgen für die Wirtschaft

Was können und müssen Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Gesellschafter, Betriebsräte u.a. jetzt tun, um die Krise zu bewältigen.
II. Kurzarbeitergeld
1. Vermeidung von Kündigung
2. Zeitraum des Kurzarbeitergeldes 
3. Neuerungen der Bundesregierung
4. Erkrankung des Betriebsinhabers
5. Unabwendbares Ereignis
6. Unterbrechung der Lieferketten
7. Notstand oder höhere Gewalt?

III. Wo können wir Sie beraten und Ihnen helfen?
1. Beratung des Geschäftsführers u.a. Verantwortliche
2. Gutachten über Zahlungsfähigkeit und/oder Sanierungsfähigkeit
3. Sicherung der Liquidität
4. Betriebwirtschaftliche Planung für die Phase der Krise und danach
5. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigerin
6. Bei Bedarf: Insolvenzantrag
7. Sanierung mittels Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Planverfahren

IV. Krisenbewältigung in der Corona-Krise
  1. Stundungen/Verzicht von Gläubigerforderungen
  2. Stundung von Steuern 
  3. Liquiditätshilfen 
  4. Bürgschaften/ Patronatserklärungen
  5. Umwandlung (von kleinen Kapitalgesellschaften in OHGs u.a.)
  6. Eigenverwaltung mit Insolvenzplan
  7. Kostenanpassung
  8. Sonstige
V. Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
VI. Vertragsrechtliches
  • Unmöglichkeit
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Individualvereinbarung
VII. Kontakt

B. Ausführungen zu den Gliederungspunkten

I. Die Wirtschaft erlebt große Einbrüche. Kann ein Kollaps und eine Insolvenzflut verhindert werden? 

Wir können von der Krise betroffenen Unternehmen helfen.

Wir (Steuerberater, Unternehmensberater, Fachanwalt mit dem Schwerpunkt der Krisenbewältigung und Sanierung) beschäftigen uns mit: 
  • Kostenplanung - u.U. Kostenanpassung
  • Finanzierungshilfen
  • Liquiditätsprüfung und Liquiditätssicherung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung
  • Verhandlungen mit Gläubigern (Stundungen, Verzicht ua.)
  • Umwandlung von Gesellschaften 
  • Eigenverwaltung - als eine Form der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens
  • Insolvenz- wenn nicht vermeidbar oder sogar vorteilhaft
II. KURZARBEITERGELD

In manchen Branchen wird es voraussichtlich viele Monate dauern, bis wieder eine normale Reisetätigkeit stattfindet. Zahlreiche Unternehmen werden das wirtschaftlich nicht überstehen und kurz über lang daher einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die Mitarbeiter erhalten innerhalb eines Insolvenzverfahrens bis zu 3 Monate ihren vollen Lohn über das Insolvenzgeld. Wenn die Mitarbeiter aber vorher Kurzarbeitergeld erhielten, dann erhalten sie auch innerhalb des Insolvenzverfahrens den gekürzten Lohn.

1. Vermeidung von Kündigung
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus spielt das Kurzarbeitergeld wieder eine wichtige Rolle -  wie schon im Rahmen der Finanzkrise. 
Die Kurzarbeit ist ein Instrument, um Kündigungen zu vermeiden. Schickt ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit, trägt die Bundesagentur für Arbeit 60/ 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Der Koalition hat beschlossen, dass die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern voll erstattet werden - und zwar voll und nicht nur 50 Prozent, wie ursprünglich beabsichtigt. 

2. Zeitraum
Manche fordern, die Förderdauer des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate zu verlängern, wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen. 
Die Förderdauer liegt regulär bei zwölf Monaten. Sie kann vom Bundesminister durch eine Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden. 

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und bürokratische Hürden sollen erleichtert werden.
Im Jahr 2020 beträgt für das Kurzarbeitergeld die Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro (Ost: 6.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2020 eine Summe von 4.623,00 Euro (67%) (Ost: 4.321,50 Euro) nicht überschreiten kann. 

3. Neuerungen der Bundesregierung
Die Neuregelung soll Kurzarbeit bereits dann ermöglichen, wenn zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind, statt bisher ein Drittel. Den Unternehmen sollen dafür die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet werden. Außerdem wird der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer ermöglicht.

4. Erkrankung des Betriebsinhabers
In der Vergangenheit haben die Sozialgerichte (BSG 1.12.2014 – B 11 AL 3/14 R) Erkrankungen häufig nicht als unabwendbares Ereignis akzeptiert und Einschränkungen aufgrund einer Erkrankung des Betriebsinhabers nicht als Grund für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gewertet: Es verwirkliche sich lediglich ein übliches, innerbetriebliches Risiko. 

5. Unabwendbares Ereignis
Auch nach der allgemeinen Definition des unabwendbaren Ereignisses – jedes objektiv feststellbare Geschehen, das selbst durch äußerste, nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden ist – wäre bei einigen Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben.

6. Unterbrechung der Lieferketten
Bei Unterbrechungen der Lieferketten stellt sich die Frage, ob keine Ersatzbeschaffung zu höheren Preisen möglich ist oder eine Bevorratung erforderlich gewesen wäre.

7. Notstand oder höhere Gewalt?
Die typischen Fälle des unabwendbaren Ereignisses – notstandsähnliche Situationen und höhere Gewalt – entsprechen eher den Folgen der Corona-Erkrankungen. 

8. Einschätzung der Arbeitagentur
Die Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 6.2.2020: 

"Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich."

Die Bundesagentur erklärte schon am 28.2.2020: 

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. 

III. Wo können wir helfen? 

1. Beratung Geschäftsführer

Welche Aufgaben, Pflichten und Haftungsgefahren bestehen jetzt für Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Betriebsräte? 
Die Situation ist vergleichbar mit einer besonderen und schwierigen Bergtour, bei der man besser Hilfe eines Bergführers in Anspruch nehmen sollte.

2. Gutachten über Zahlungsfähigkeit und/oder Sanierungsfähigkeit

3. Sicherung der Liquidität

Die Programme für Liquiditätshilfen wurden erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu wurden auch Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

4. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigerin

5. Bei Bedarf: Insolvenzantrag

In den Fällen, in denen der Insolvenzgrund nicht coronabedingt ist, gilt die Insolvenzantragspflicht fort. In einigen Fällen ist die frühzeitige Insolvenzanmeldung (bei drohender Zahlungsunfähigkeit) sinnvoll, um alle Werkzeuge des Insolvenzrechts zur Sanierung einsetzen zu können (Insolvenzgeld, Wahlrecht des Verwalters bei ungünstigen Verträgen, verkürzte Kündigungsfristen u.a.).

6. Sanierung mittels Eigenverwaltung und Planverfahren.Wir helfen bei der Eigenverwaltung und dem Antrag.Die Abkürzung des Verfahrens kann durch einen Insolvenzplan erfolgen.

7. Abwehr von möglichen Haftungsansprüchen

Achten Sie bei Liquiditätshilfen auf die zweckgemäße Einsetzung der Mittel. Dies muss auch dokumentiert werden. Viele Betroffene während der Flutkatastrophe, die Hilfe erhielten, waren später nicht mehr in der Lage, alle Ausgaben zu belegen. Viele Betriebe gingen mangels Belegbarkeit auf Grund der Rückforderungsansprüche in die Insolvenz. Also keine "Bange haben",  sondern darauf achten.

8.  Steuerliche Maßnahmen

Es gibt verbesserte Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung. Das ist auch für Freiberufler und kleine Unternehmen möglich. Steuerberater können dies für Sie schnell und sicher erledigen.

IV. Krisenbewältigung in der Corona-Krise
  1. Stundungen/(Teil)Verzicht von Gläubigerforderungen
  2. Stundung von Steuern (keine UST) 
  3. Bürgschaften/ Patronatserklärung
  4. Umwandlung (von kleinen Kapitalgesellschaften in OHGs u.a.)
  5. Eigenverwaltung mit Insolvenzplan.
  6. Kostenanpassungen
  7. Liquiditätshilfen /fresh money 
  • Hilfen vom Staat
  • Stützung der Liquidität durch Working Capital Management (Lagerabbau, Factoring)
  • Veräußerung von nicht notwendigem Betriebsvermögen. 
  • Auch betriebsnotwendiges Vermögen kann ggf. veräußert werden
    (mittels sale & lease back), um Liquidität zu gewinnen.
V. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen coronabedingter Zahlungsunfähigkeit 

Es gab schon früher einmal eine schnelle Reaktion der Regierung, um Unternehmen zu unterstützen, die auf Grund besonderer Umstände in eine Zahlungskrise geraten sind. Das erfolgte auch bei der Corona-Krise. Das Gesetz wurde am 25. 3. 2020 in einem Schnellverfahren verabschiedet.
Es war das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz.

VI. Rechtliches

Müssen Verträge eingehalten werden trotz Corona?
Ausnahmesituationen sind gesetzlich geregelt. 
  • vertragliche Regelung, dass Mietzahlungspflicht entfällt
Manche Gewerbemietverträge sehen Klauseln vor, dass keine Miete bezahlt werden muss, wenn das Ladengeschäft nicht betrieben werden kann. Dies gilt es jetzt zu prüfen.
  • Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit ist in § 275 BGB geregelt. Natürlich gibt es noch keine gerichtliche Entscheidungen - man kann daher nur vergleichbare Fälle zur Beurteilung heranziehen. 

Bei einer absoluten Unmöglichkeit wird der Schuldner von der Leistungsverpflichtung automatisch- das heißt ohne Anzeige- befreit; es handelt sich um einen Ausschluss der Leistung kraft Gesetzes. Nach teilweise vertretener Ansicht muss eine Anzeige erfolgen.

Bei der Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßigem Aufwand muss der Schuldner eine Einrede erheben. Ohne Einrede keine Befreiung von der Leistungspflicht.

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
Von der Rechtsprechung wurde die Lehre von der Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt. Diese Regelung hat Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden und ist in § 313 BGB normiert. 

Wenn sich die Geschäftsgrundlage so geändert hat, dass ein Festhalten am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen einem Teil nicht zugemutet werden kann, kann als erster Schritt die Vertragsanpassung an die geänderten Umstände gefordert werden.

Wenn eine Vertragsanpassung entweder nicht möglich oder aber einem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 

Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag unter diesen Bedingungen gekündigt werden.

  • Individualvereinbarung
Parteien können vertraglich spezielle Regelungen für Corona-Beeinträchtigungen regeln. Es kann auch festgelegt werden, wann, unter welchen Bedingungen ein Festhalten am Vertrag und/oder einzelner vertraglicher Bestimmungen zumutbar ist oder nicht.
  • Höhere Gewalt/ Force Majeure nach UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht (CISG) findet Anwendung, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt, der dem Recht eines Vertragsstaates unterliegt oder die Parteien die Anwendbarkeit vereinbart haben. Das UN-Kaufrecht sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers vor. 

Art. 79 UN-Kaufrecht regel, dass eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen.
Ist die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich, kann diese nicht erzwungen werden. 

Als Fallgruppen des Art. 79 UN-Kaufrecht sind sowohl Epidemien als auch Blockaden und Schließung von Transportwegen vom Grundsatz her anerkannt. Maßgeblich ist aber die Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles.

Prüfungsreihenfolge:
1. PRÜFUNG des Vertrages: Ist im Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt enthalten und wenn ja: 
Kann der Covid-19-Virus darunter subsu­miert werden  

2. Folgen- und Fristenregelung
Prüfung, ob und welche Folgen die Klausel regelt und ob sie gewisse Fristen oder Handlungspflichten enthält. 
3. Besondere gesetzliche Regelungen des Landes des Lieferanten prüfen
Beispiel: Artikel 117 des Chinesischen Vertragsgesetzes definiert höhere Gewalt als Situation, die objektiv betrachtet unvorhersehbar, unvermeidbar und unüber­windbar ist.

4. Behinderungsanzeige: Höhere Gewalt
Kontaktaufnahme zum Vertragspartner und Anzeige der Behinderung durch Höhere Gewalt.

5. Schadensminimierung
Ergreifen von Maßnahmen zur Schadensminimierung. Eine Dokumentaion ist erforderlich. 
6. Force Majeure Nachweise einholen
Sogenannte Force Majeure-Zertifikat/ Nachweise beantragen und einholen.
7. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Hilfsweise sollte immer der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft werden, falls Höhere Gewalt nicht zur Anwendung kommt oder dies streitig ist. 
8. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäfts­grundlage sind - wie im Fall Höherer Gewalt- die mögliche Vertrags­­auflösung oder -anpassung.

VII. Kontakt: 
  • Hermann Kulzer 
  • Master of business and administration
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU)
  • 0351 8110233 
  • Handynummer auf Anfrage
  • Kulzer@pkl.com


insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Sanierer Wirtschaftsmediator

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11