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Corona-Krise
Durch den Corona Virus gibt es weltweit eine Wirtschaftskrise.
Geschäftsführer und Vorstände sind jetzt besonders gefordert.
Sie sollten rechtzeitig Berater einschalten, wenn Ihr Unternehmen selbst betroffen ist. 

04.12.2021 Laden- und Gewerbemiete wegen Corona reduzieren: Rechtsgrundlage/ Entscheidung des OLG und BGH / Checkliste unter Punkt 5
Information

Die Gewerbemiete ist in Zeiten von Corona und von Lockdowns ein erheblicher Kosten- und Konfliktfaktor.  Eine Frage in diesem Zusammenhang lautet
Wer muss dafür aufkommen, dass durch behördliche Entscheidungen Geschäfte stillstehen oder stark eingeschränkt sind? 

Manche Vermieter, die ihre Immobilie finanzieren müssen, stehen vor dem Problem, Zinsen und Tilgung leisten zu müssen, der Mieter steht vor dem Problem, dass er keine Umsätze macht und daher die laufenden Kosten aus den Einnahmen meist nicht decken kann.

Beide Parteien haben keine Schuld für die aktuelle Krise.
Was macht man mit dem Schaden?

Unter Verweis auf coronabedingte Geschäftsschließungen haben zum C&A und Adidas die Mietzahlungen vollständig ausgesetzt.  Der Sportkonzern erlitt dadurch allerdings einen hohen Imageschaden, weil ihm vorgeworfen wurde, seine Marktmacht ausnutzen zu wollen (Beispiel einer Kritik:  "Adidas erzielte 2019 2 Mrd Euro Gewinn. Der Vorstand verdiente über 22 Mio Euro. Da kann man erwarten, dass Gesetze nicht absichtlich falsch verstanden werden").
Die meisten Laden- und Gewerbemieter hatten in der Vergangenheit allerdings keine hohe Gewinne- die Fälle kann man nicht vergleichen.

Viele Ladenmieter kämpfen um ihrer Existenz.

1. Gesetzliche Regelungshilfen 
Der Gesetzgeber hat daher Ende 2020 für Gewerbemieter eine Erleichterung beschlossen. Am 18. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht beschlossen worden.
Das Gesetz beinhaltet Regelungen zugunsten derjenigen, die für ihren Betrieb Grundstücke oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet haben und die diese aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können. 

Die vom Bundestag beschlossene Regelung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lautet:
"Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen".
Es wird klargestellt, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich anwendbar sind. Diese Regelung soll die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter stärken und appelliert damit zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien. 

§ 313 BGB lautet: "Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."

Man muss daher prüfen: Hätten die Parteien den Miet/Pachvertrag zu anderen Bedingungen abgeschlossen, wenn sie von einer Corona-Pandemie gewusst hätten? 

2. Beschleunigung der Gerichtsverfahren
Zum anderen wurde für Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung zur Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren getroffen, damit schneller Rechtssicherheit erreicht werden kann. 

3. Pachtverhältnisse
Die Regelungen gelten entsprechend für Pachtverhältnisse.

4. Einzelfallprüfungen erforderlich
Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB ist die Interessenabwägung im Einzelfall, denn die Partei des Miet/Pachtvertrags muss darlegen können, dass das Festhalten an dem unveränderten Vertrag für sie unzumutbar ist. 
Ob Mietzahlungen coronabedingt gestoppt oder reduziert werden können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden: Gab es tatsächlich erhebliche Umsatzausfälle oder wurden diese z.B. durch das Onlinegeschäft kompensiert? 
Gab es für einen Umsatzausfall Ausgleichszahlungen des Staates? 
Wer vom Staat X Prozent Ausgleich erhielt oder erhält, kann die Miete/ Pacht nicht auf 0 Euro reduzieren.  

5. Checkliste
Maßgebliche Punkte der Unzumutbarkeit müssen dargestellt und wenn möglich belegt werden: 

  • Wie ist die konkrete wirtschaftliche Situation?
  • Wie kann das Ladengeschäft genutzt werden?
  • Wie hoch sind die tatsächlichen Umsatzeinbußen?
  • Gibt es Möglichkeiten den Umsatzausfall durch onlinegeschäfte ua.- auszugleichen?
  • Wie hoch sind erhaltene staatlichen Hilfen und wann kommen diese?
  • Welche Kosten können/konnten gespart werden z.B. Kurzarbeitergeld und wie wirkt sich das auf das Ergebnis aus?
  • Tritt bei Mietzahlung eine existenzielle Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung ein?
  • Muss der Vermieter die Immobilie finanzieren?
  • Gerät der Vermieter bei einem Mietausfall in eine existenzielle Gefährdung
  • Nach Darstellung dieser Punkte(Zeitaufwand 30 Min)  kann man die Quote der Mietreduzierung bestimmen.

6. Entscheidung des OLG Dresden vom 24.2.2021
Das Oberlandesgericht halbierte in seiner Entscheidung  die Ladenmiete von KiK auf Grund der Einschränkungen. Im Streit stand die Miete für eine Filiale in der Zeit vom 19.3. bis 19.4.2020, als sie auf Grund behördlicher Auflagen geschlossen werden musste. Aus Sicht des OLG gehe es nicht um das normale Risiko, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie. 
Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt. Der Bundesgerichtshof musste den Fall entscheiden.

7. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat in seiner mündlichen Verhandlung im Dezember 2021 angedeutet, dass er das Urteil des OLG Dresden aufheben wird. Er hat darauf hingewiesen, dass ihm eine 50./.50 Lösung zu pauschal sei. Der BGH ist der Meinung, dass berücksichtigt werden muss, ob der betroffene Geschäftsinhaber staatliche Hilfen oder Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen hat.  Dies setze eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls voraus. 

Der Anwalt des Vermieters berief sich hauptsächlich darauf, dass bei einem Mietverhältnis, das wie im vorliegenden Fall auf 10 Jahre abgeschlossen wurde, eine Schließung von 1 Monate nur 1 Prozent der vereinbarten Mietzeit ist. Weshalb das Weiterzahlen der Miete in dieser kurzen Zeit unzumutbar sein soll, leuchtet ihm nicht ein. 

8.  Verhandeln/Sanierungsmoderation
Die Gerichte wussten also lange nicht, wie man mit dieser Situation umgeht.
Wer geschickt war/ist, verhandelt/e außergerichtlich und verständigt sich.
Besser verhandeln, als vor Gericht streiten.
Mietnachlässe und/oder Stundungen sichern das Überleben vieler Gaststätten, Händler, Studios, Salons ua.. Sie sichern allerdings auch für die Vermieter künftige Einnahmen.

Was bringt es, wenn Tausende von Mietern die Räume wegen Geschäftsaufgabe verlassen müssen, die neuen möglichen Mieter sind nicht besser oder mit mehr Eigenkapital ausgestattet. Und wie sehen unsere Städte aus, wenn es ein Ladensterben gibt?

Eine Verhandlung und Klärung hat Nutzen für beide Seiten.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)
Sanierungsmoderator  

Kulzer@pkl.com
www.pkl.com
www.fachanwaltsinfo.de
0351 8110233  

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
06.04.2021 Überbrückungshilfe III. Verbesserung Eigenkapitalzuschuss
Information

Überbrückungshilfe III: Verbesserung und Eigenkapitalzuschuss (BMF)

Im Ergebnis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.-23.03.2021 wurden die Bedingungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe III erneut angepasst und verbessert. Darüber hinaus erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. 

 

Anpassungen der Bedingungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe III:

➢ Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. 
➢ Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. 
➢ Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten i. S. des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. 
➢ Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen.
➢ Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändlererweitert.
➢ Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt. 
➢ Die Veranstaltungsbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
➢ Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ebenfalls antragsberechtigt. 
➢ Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Überblick zum Eigenkapitalzuschuss:

➢ Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
➢ Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
➢ Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. 
➢ Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

 

WEITERE INFOS ZU ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN:
 Lutz Schmidt SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH 

SLR CONSILIUM STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH

 
Bautzner Straße 47 Telefon  +49 351 810 360 10
01099 Dresden Telefax  +49 351 810 360 19
Deutschland E-Mail post@slr-consilium.de

 

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Verfasser: Quelle BMF Pressemitteilung vom 01.04.2021 über Steuerberater SLR
03.03.2021 Risikomanagement für Unternehmer/Geschäftsführer in der CORONA-Krise: System - Sinn - Nutzen
Information Was hat uns das Jahr 2020 gelehrt und was sollte man in 2021 beachten?
Unerwartete Ereignisse haben von heute auf morgen vieles geändert - auch unsere Gewohnheiten. Manche Branchen gerieten ohne Verschulden in einer existenzielle Krise - andere Branchen boomen. 
Wann laufen die Geschäfte wieder normal?
Gibt es in manchen Branchen wieder ein "wie früher"?

Der Strukturwandel wird in vielen Bereichen viel schneller vollzogen als erwartet.
Dies birgt Risiken und Chancen.
Einige Verbände warnen vor einer drohenden Insolvenzwelle in 2021. 
Die Aussichten in 2021 werden unruhig.
Alle Branchen werden Folgen von Corona spüren: Mitarbeiter, die wegen geschlossenen Kindergärten nicht zur Arbeit kommen können, Störungen von Zahlungsflüssen, Lieferketten und Marktaustritte werden 2021 Realität.

Erforderlich in 2021 ist daher - wer Vorsorge treffen will- ein Risikomanagement.
Ein effizientes, umfassendes, systematisches und nachhaltiges Management rechtlicher und tatsächlicher Risiken sorgt vor und liefert einen Mehrwert für das Unternehmen.

Es ist unerläßlich im Hinblick auf das Risikomanagement und die Liquiditätssicherung zu handeln und sich nicht nur Gedanken zu machen. 

10 Punkte möchte ich darstellen: 

  1. Rechtliche Pflicht
    Das Management von Risiken - insbesondere von Rechtsrisiken und die damit verbundene Orientierung an Recht und Gesetz entspricht guter Corporate Governance. Es ist Bestandteil einer verantwortungsbewussten Unternehmensführung.
     
  2. Überwachungssystem
    Gemäß § 91 Abs.1 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbeson dere ein Überwachungssystem einzurichten, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dies gilt analog für mittlere und große GmbH´s.

     
  3. Wirtschaftlicher Nutzen
    Das systematische Management von Risiken bringt auch wirtschaftliche Vorteile und Nutzen. Durch die Identifzierung, Bewertung und Priorisierung von Risiken kann eine Steuerung erfolgen, welche Personen mit welcher Qualifikation für die Risiken in welchem (Rechts)gebiet, Geschäftsbereich usw Ansprechpartner sind. 
     
  4. Priorisierung
    a) Eintrittswahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres einschätzen 
    b) Auswirkungen/erwartete Schadenshöhe
    c) Risikomatrix/Risikoportfolio
    (Zusammenfassung der Dimensionen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe
     
  5. Steuerung von wesentlichen Risiken
    Wie wird mit den erkannten und bewerteten priorisierten Risiken im Unternehmen umgegangen?
    -Vermeidung
    -Verminderung/Begrenzung
    -Transfer
    -Tragung
    -Sonstige

  6. Steuerungsmaßnahmen müssen S.M.A.R.T. sein:
    -
    spezifisch
    -messbar
    -akzeptiert
    -realistisch
    -terminiert
     
  7. Monitoring
    Die tatsächliche Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen muss überwacht werden.
     
  8. Reporting
    Wesentliche Risiken müssen im Unternehmen bekannt gemacht werden und in betriebswirtschaftliche Entscheidungsprozesse Eingang finden. 
     
  9. Der Risikomanagement-Prozess
    -
    Identifizierung
    -Bewertung und Priorisierung
    -Steuerung inkl Monitoring
    -Reporting
     
  10. Sonderpunkt: Haftungsvermeidung
    -
    INSOLVENZREIFE erkennen/vermeiden
    -es bedarf einer perfekten Liquiditätskontrolle und -planung
    -es bedarf eines Liquiditätsmanagements
    -D&O-Versicherung zur Absicherung der Gesellschaft und der Geschäftsleitung?
    -asset protection (was passiert mit dem Privatvermögen im Krisenfall?)
Dies ist eine Zeit, um zu handeln. Wir HELFEN.

HERMANN KULZER MBA
  • FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT
  • FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
  • WIRTSCHAFTSMEDIATOR(uni DIU)
  • Risikomanager 
  • Sanierungsmoderator
  • SITZ: DRESDEN
    EINSATZORTE: CHEMNITZ. LEIPZIG, COTTBUS, BERLIN, MÜNCHEN, AUGSBURG
  • KULZER@PKL.COM
  • 0351/8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator
08.04.2020 < Keine Steuern in der Corona-Krise? Stundung, Vollstreckungsstopp - Tipps vom Steuerberater Schmidt
Information

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was die Ausstattung an Finanzmittel angeht. Es muss daher dringend verhindert werden, dass Liquidität aus dem Unternehmen unnötigerweise abfließt. Um dies zu gewährleisten, hat die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen beschlossen.

Der Steuerberater kann hier schnell und effektiv Hilfestellung leisten:

• Herabsetzung der Vorauszahlungen für Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf Grund der in kürzester Zeit gesunkenen Ertragserwartung für das Jahr 2020. Hierbei ist es erforderlich darzulegen, dass auf Grund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle ein niedrigeres als den bisher festgesetzten Vorauszahlungen zugrundeliegendes zu versteuerndes Einkommen 2020 zu erwarten ist. 

• Es besteht die Möglichkeit, die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zu stunden. Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: 

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.

• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Neben diesen von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen empfehlen wir aber auch die nachfolgenden Überlegungen, um die Liquiditätssituation zu verbessern.

• Zu prüfen ist, sich die im Februar geleistete Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer durch einen Widerruf der Dauerfristverlängerung zurückerstatten zu lassen. Konsequenz dieser Maßnahme wäre die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung zum 10. des Folgemonats und nicht erst auf Grund der Dauerfristverlängerung zum 10. des übernächsten Monats.

• Zudem sollten Unternehmer die Umsatzsteuerberechtigungen bei Entgeltminderungen im Fokus haben. Werden Rechnungen von Kunden nicht oder nur teilweise bezahlt, kann bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer zum aktuellen Zeitpunkt bzw. im aktuell laufenden Voranmeldungszeitraum berichtigt werden. Voraussetzung ist, dass mit einem Zahlungsausfall sehr wahrscheinlich zu rechnen ist. 

• Da zu erbringende Leistungen an Kunden oftmals vorfinanziert werden, sollten die entsprechenden Ausgangsrechnungen zur Steigerung der Liquidität möglichst zeitnah nach Leistungserbringung gestellt werden. Zudem sollten sich Unternehmer Gedanken über die Zahlungsmodalitäten ihrer Kunden machen (Zahlungsziel, Anzahlungen, etc.).

• Der Prozess der Rechnungseingangsprüfung sollte in Bezug auf die materiell-rechtliche und formelle Beurteilung, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen kann, möglichst beschleunigt werden, um zeitnah ab Rechnungseingang Vorsteuerbeträge in der laufenden umsatzsteuerlichen Erklärung geltend zu machen.

Zudem beschloss die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung. Zur Deckung von kurzfristigen Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung. So wurden die von der KfW bestehenden Förderprogramme ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zusätzlich werden für alle Unternehmen bei der KfW Sonderprogramme aufgelegt. Ergänzend zum KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. 

• Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, welche durch den Arbeitgeber beantragt wird. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monaten durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach Zahlung von Steuern für den Arbeitnehmer ist. Grundsätzlich werden 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bezahlt. Sofern mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. 

Unter folgenden Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeit:

• erheblicher Arbeitsausfall im Unternehmen,• Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen,• Arbeitsausfall ist vorübergehend und nicht vermeidbar.

Das Kurzarbeitergeld kann höchstens für 12 Monate bezogen werden.

Bis Anfang April 2020 wird die Kurzarbeiterregelung, auf Grund der Corona-Epedemie, zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt: 

• Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
• teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
• Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer 
• vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Wenn Sie sich über die bereitstehenden Hilfsangebote informieren wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. 

 

  • Lutz Schmidt
  • Steuerberater
  • SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • Bautzner Straße 47
  • 01099 Dresden
  • Deutschland

 Kontaktdaten

+49 (0) 351 810 360 10 (Telefon)
+49 (0) 351 810 360 19 (Fax)

post@slr-consilium.de
www.slr-consilium.de

 

 

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Verfasser: Lutz Schmidt, Steuerberater
04.04.2020 < Chronologie der Corona-Krise und andere Krisen in der Vergangenheit
Information
Zur Chronologie der Corona-Krise:
  • 3.1.2020: Ein Arzt (Li Wenliang) hört von dem Corona-Virus in China und will über ein soziales Netzwerk seine Studenten warnen. Die Polizei verbietet ihm das. Die Bevölkerung protestiert gegen die Vertuschungsversuche.
  • 5.1.2020: In China stirbt (angeblich)der erste Corona Patient.
  • 7.1.2020 Chinas Präsident Xi Jinping ändert die Strategie: keine Vertuschung mehr; er verkündet: Epidemie soll verhindert werden.
  • 23.1.2020: 830 bekannte Tode in Folge Corona in China. 11-Millionen-Stadt Wuhan wird abgeriegelt. Lockdown in der Provinz Hubei. 
  • 27.1.2020: Erster Corona-Fall in Deutschland bei Autozulieferer Webasto, dessen Werk in Wuhan tätig ist. Weitere Mitarbeiter der Firma erkranken.
  • 11.3.2020: US-Präsident Trump verhängt eine Einreisesperre für Europäer.
  • 12.3.2020: Größter Absturz der Börsenkurse weltweit in den letzten Jahrzehnten.
  • 15.3.2020: Lockdown in Italien, Spanien und Frankreich
  • 18.3.2020: In Deutschland sind alle Schulen geschlossen. Frau Merkel macht Fernsehansprache: "Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst." Corona ist die größte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg.
  • 23.3.2020: Kontaktverbot in Deutschland 
  • 23.3.2020: Beschlüsse der Bundesregierung mit Nachtragshaushalt und Rettungsschirm gegen Firmenpleiten
  • 27.3.2020 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • 30.09.2020: Insolvenzantragspflicht wird mit dem COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (Beachte: Dies ist an drei Voraussetzungen geknüpft- Bitte lassen Sie diese prüfen und dokumentieren das. 
  • WIR BERATEN UND BEGLEITEN SIE IN DER KRISE
Weitere KRISEN IN DER GESCHICHTE 


Die Tulpenmanie von 1637
Der erste geschichtlich erwähnte Weltwirtschaftskrise und Börsencrash ging von der damaligen Weltmacht Holland aus und wurde die „große Tulpenmanie“ genannt. Holland war der Weltmarktbeherrscher für den Tulpenhandel und für Tulpenzwiebeln. In Holland wurde schon damals auf Termin mit den asiatischen Importpflanzen spekuliert. Die Preise stiegen vor dem Crash astronomisch auf bis zu (umgerechnet)10.000 Euro pro Tulpenzwiebel mit besonders gutem Aussehen und möglichst seltener Farbzeichnung. 

Tausende hatten ihr Vermögen in Tulpenzwiebeln investiert- vom Grafen bis zum einfachen Handwerker. 
Viele glaubten daran, dass diese Preissteigerung immer anhält. 
Höchstpreise für eine einzelne Tulpenzwiebel  stellten das 40-fache des Jahreseinkommens eines Zimmermannes dar. Dann stiegen immer mehr aus und wollten sich ihre Gewinne sichern. 

Es entstand eine Verkaufspanik. 

Am 05.02.1637 brachen innerhalb kürzester Zeit die Kurse für Tulpenzwiebel um über 90 % ein. Der Absturz der Preise stürzte viele Spekulanten und Kaufleute in den Konkurs. Auch Künstler spekulierten, profitierten und stürzten. Das bekannteste Opfer damals war der Maler Rembrandt, der in Konkurs fiel. Sein Haus wurde versteigert. Nach diesem Crash folgte eine Depression der Wirtschaft und riss große Teile von Hollands Wirtschaft in die Tiefe. Das goldene Zeitalter von Holland verblasste.

Subprimekrise von 2007

Die Finanzkrise begann im Sommer 2007 mit der sogenannten Subprimekrise. In den USA gab es über viele Jahre eine Immobilienblase- die Preise stiegen immer weiter, weil die Nachfrage nach Immobilen weiter angekurbelt wurde. Dann folgte jedoch der Absturz der Immobilienpreise, da mehr und mehr Kreditnehmer mit geringer Bonität ihre Hausdarlehn nicht mehr befriedigen konnten. Tausende von Objekten wurden zwangsversteigert. Die Preise rutschten in den "Keller". 
Diese Subprimedarlehn an Tausende von Kunden wurden zusammengefasst als Finanzprodukte für Anleger. Hohe Renditeversprechen und tatsächlich jahrelange hohe Renditen machten viele Anleger blind. Der Preisverfall der Immobilien führte auch zu einem Absturz der Werte der Finanzprodukte. 
Auch diejenigen, die die Produkte produziert haben, kamen in finanzielle Schwierigkeiten. Manche gerieten in die Insolvenz. 

Die Investmentbank von Lehman Brothers brach am 15. September 2008 zusammen. 

Gleichzeitig übernahm das zweitgrößte US-Institut Bank of Amerika Merrill Lynch. Sie galt als der nächste Problemfall der Wall Street (Handelsblatt Nr. 244 S. 25).

Von der Subprime zur Finanzkrise

Viele Banken -auch in Europa- hatten solche Produkte gekauft und wurden damit in den Strudel gezogen. So wurde aus der Subprimekrise eine weltweite Finanzkrise. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds beliefen sich die Verluste auf 1,3 Billionen.

Weltfinanzkrise oder globale Finanzkrise bezeichnet eine globale Banken -und Finanzkrise als Teil der Weltwirtschaftskrise 2007. Als Beginn der Finanzkrise wird der 9. August 2007 festgemacht, denn an diesem Tag stiegen die Zinsen für Zwischenfinanzierungen sprunghaft an. 
Ihren Höhepunkt hatte die Krise im Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehmann Brothers am 15. September 2008.
Einige Banken wurden verstaatlicht und später geschlossen.

Ab 2009 folgte die Eurokrise.
Als ihr Auslöser gilt, dass die Bekanntgabe einer tatsächlichen Nettoneuverschuldung 2009 von 12 Prozent des BIP. 

Folgen von Krisen:

Folgen der Krisen sind oft viele Insolvenzen und Arbeitslose. Manche sehen nach dem Niedergang keinen Ausweg mehr - Beispiel: 

Die Finanzkrise, Fehlspekulationen mit VW-Aktien und die Sorge um den Erhalt seiner Firmen hat den 1934 in Dresden geborenen Milliardär und Inhaber von Schlecker, Adolf Merckle, Anfang Januar 2009 in den Selbstmord getrieben. Nach dem Tod von Merckle erfolgte die Zerschlagung der Unternehmensgruppe. 

Krisen sind auch Chancen. Wir stehen an Ihrer Seite.

 

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
  • Wirtschaftsmediator (Dresden International University)
  • Sachwalter, Eigenverwalter, 
  • Insolvenzverwalter, Sanierungsgeschäftsführer
  • 0351 8110233
  • Glashütter Straße 101 a
  • 01277 Dresden

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
14.03.2020 < (Corona)KRISE ALS CHANCE FÜR NEUE KOMMUNIKATIONSFORMEN
Information
KRISE ALS CHANCE NEUER KOMMUNIKATIONSFORMEN

I. Zoom Cloud Meetings-Video-Konferenz
In Zeiten der beschränkten Mobilität und der hohen Ansteckungsgefahr sind Homeoffice, Social Distancing, Anpassungsfähigkeit, neue Geschäftsstrategien und neue Kommunikationstechnologien gefragt. Die Entscheidungsprozesse müssen beschleunigt und Geschäftspartner online perfekt vernetzt werden.
Vorraussetzung dafür sind konvergente Netzwerke, mit denen Sprache, Daten und Video gemeinsam auf der Basis eines Internet-Protokolls übertragen werden können. 
Den Kontakt zu Kollegen, Geschäftspartnern und Mandanten hält man jetzt am besten über eine Videochat-Anwendung. Wir nutzen unter anderem Zoom Cloud Meetings.
Während den Meetings kann der Moderator seinen Bildschirm teilen oder auf das integrierte Whiteboard zurückgreifen. Die Kontrolle über Maus und Tastatur lässt sich dabei an andere Teilnehmer abgeben. Auch das Senden von Textnachrichten und Dateien ist möglich.

Mehrere Teilnehmer können ihre Bildschirme gleichzeitig freigeben und für ein interaktiveres Meeting gemeinsam Anmerkungen machen.

Es gibt End-to-End-Verschlüsselung für alle Besprechungen, rollenbasierte Benutzersicherheit, Kennwortschutz, Warteräume und Warteschleife.

Vorteile dieser Kommunikationsform:
  • Verringerung der Corona-Ansteckungsgefahr
  • Einsparung von Reisekosten
  • erhöhte Produktivität infolge eingesparter Reisezeit 
  • Beschleunigung von Entscheidungsprozessen
  • Zusammenarbeit geografisch verteilter Netzwerkpartner
  • CO2-Einsparung durch die reduzierten Reisen
  • Erhöhung der Produktivität 
Zu II. Mediation/ Wirtschaftsmediation

Für die Klärung von Konflikten gibt es auch eine andere Form, die sich in Deutschland nie richtig etablieren konnte, da die Menschen bisher lieber ihre Konflikte vor Gericht austragen wollten.

IST DIE ZEIT JETZT REIF FÜR EINE UMSTELLUNG DER STREITKULTUR und sind SIE es auch?

Die außergerichtliche Mediation ist eine Art Schlichtung oder Moderation mit Hilfe eines neutralen, unabhängigen Mediators, den die beiden Konfliktparteien auswählen.
Wann und wo man sich trifft, oder wie man kommuniziert, ist völlig offen.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben. Man muss sich nicht einmal gleichzeitig persönlich zu einer Verhandlung treffen. Dies kann also auch versetzt stattfinden- oder gleich per Videokonferenz in gut ausgestatteten Mietoffices am Flughafen o.ä. oder Sie verfügen schon über eine Videokonferenztechnik.
Es gibt heute die Möglichkeit, sich wechselseitig bei professionellen Anbietern solcher Technik anzumelden und dann zuzuschalten.
Man kann im Rahmen der Mediation alle erwünschten Techniken der Kommunikation einsetzen.
Wichtig ist, dass die Technik im vorliegenden Fall von allen Parteien praktisch einsetzbar ist.

Nutzen Sie daher Ihre Zeit und schonen Ressourcen: 

Klären Sie Ihre Konflikte außergerichtlich mit Hilfe eines Mediators.

FAZIT: 
  1. KRISEN UND KONFLIKTE lassen sich 
  2. durch den klugen Einsatz von Techniken 
  3. BESSER UND SCHNELLER klären.

ICH UNTERSTÜTZE SIE GERNE. 
  • Hermann Kulzer, MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

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