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Insolvenzrecht A bis Z
Höhere Gewalt / Force Majeure/ deutsches Recht
Der Coronavirus(COVID-19) hat zur Abriegelung von Städten geführt- Millionen Menschen können sich nicht mehr frei bewegen.

In Deutschland wurden Autowerke geschlossen, Lieferketten unterbrochen und Verbote des Handelns ausgesprochen.

Wer trägt die Kosten- wer trägt den Schaden- bestehen Leistungspflichten weiter, obwohl man selbst gar nicht die begehrte Leistung bekam?

Es geht um die Frage: 
liegt höhere Gewalt vor - auch genannt: Force Majeure?

Wenn ja, welche rechtlichen Folgen hat dies?

1. Der Begriff bedeutet, dass eine Vertragspartei ohne ihr Verschulden an der Vertragserfüllung durch ein äußeres schadensverursachendes Ereignis gehindert wird.

2. Im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch sind solche Fälle unter Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder dem  Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geregelt.

3. Im UN-Kaufrecht (CISG) wird dies unter "Befreiung" gemäß Art. 79 CISG geregelt

4. § 275 BGB regelt, dass ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Der Schuldner darf die Leistung auch verweigern, wenn die Leistung mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. 

5. Hat der Schuldner eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, haftet er auf Schadensersatz. Dies liegt vor, wenn der Schuldner entweder fahrlässig oder vorsätzlich die Unmöglichkeit der Leistung herbeigeführt hat. Die Beweislast trägt der Schuldner.

6. Gemäß § 313 BGB kann im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann. Dies setzt voraus, dass der verpflichteten Partei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.


7. Wenn eine Vertragsanpassung unmöglich oder zumutbar ist, kann der Vertrag beendet werden.

 





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