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Insolvenzrecht A bis Z
Motivationsbonus
Die Insolvenzordnung regelt, dass der Treuhänder nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenverfahrens 10 % der eingezogenen Beträge an den Schuldner abzuführen hat.
Dieser Motivationsbonus für der Schuldner beträgt nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung, also im sechsten Jahr, sogar 15 %.

Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode muss der Treuhänder 10 %, im sechsten Jahr 15 % zugunsten des Schuldners einbehalten (sogenannter Motivationsbonus)

Wo ist dies geregelt?

§ 292 InsO (Rechtsstellung des Treuhänders)

  (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und,nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.


Insbüro 3 /2004 S. 98.


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