- Hat der Täter eine unechte Urkunden zu einer bestimmten Täuschung hergestellt und sie entsprechend diesem Tatplan als Täuschungsmittel eingesetzt, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und nur eine Urkundenfälschung vor.
- Entschließt sich der Täter später, die Urkunde zu einer weiteren Täuschung zu gebrauchen, liegen zwei tatmehrheitliche Urkundenfälschungen vor.
- Besitzt der Täter zum Zeitpunkt der Herstellung der Urkunde noch keine bestimmten Vorstellungen über den späteren Gebrauch, sondern plant die spätere Verwendung nur in allgemeinen Umrissen, liegt beim späteren Einsatz der Urkunde Tatmehrheit vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2018 – 2 StR 400/17
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