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Insolvenzrecht A bis Z
Beschlagnahme und Beschlagnahmeumfang
In der Vollstreckungsversteigerung wird durch den Beschlagnahmebeschluss das betroffene Grundstück für diesen Gläubiger beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme umfasst gemäß § 20 ZVG diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. 

Das betroffene Objekt wird beschlagnahmt mit allen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen und  worauf sich die Hypothek erstreckt.

Es werden auch Erzeugnisse und Bestandteile erfasst.

Darüber hinaus werden vom Umfang der Beschlagnahme auch die Zubehörstücke erfasst.  

Für die Insolvenzverwalterversteigerung besteht die Besonderheit, dass die Beschlagnahme nur eingeschränkt gilt (§§ 13, 55 und 173 ZVG).

Wirksamwerden der Beschlagnahme

Mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner/Antragsgegner oder mit dem Zugang des Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt wird die Beschlagnahme wirksam (§ 22 Abs. 1 ZVG). 

Die Wirkung der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots.

Der Beschlagnahmegläubiger ist vor Verfügungen des Schuldners geschützt, auch wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolgen (§§ 20, 23 ZVG, §§ 136, 135 BGB).

Der Schuldner kann noch weiter über sein Grundstück verfügen, jedoch sind die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks, Zinserhöhungen und eine Rangvorbehaltsausnutzung dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber unwirksam.

Nur wenn der Schuldner oder Beteiligte weitere/eigene Rechte an dem beschlagnahmten Grundstück hat, wirkt das relative Veräußerungsverbot nicht.

So ist die Übertragung, Verpfändung und Pfändung einer Eigentümergrundschuld, das Auffüllen der bisher nicht in voller Höhe gewährten Höchstbetragshypothek, Rangänderungen unter eingetragenen Rechten oder die Umschreibung einer Vormerkung in ein Vollrecht möglich.

 



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