insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzantragspflicht / Aussetzung wegen COVID 19/ Gesetzesbegründung
Die COVID-19-Pandemie entfaltet negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Im Insolvenzfall können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung (InsO)), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 92 Ab- satz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und § 99 Satz 1 des Genossenschaftsge- setzes). Auch die Vorstände von Vereinen unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Absatz 2 BGB). Die derzeitigen Unsicherheiten erschweren zudem die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, auf welche sich die Vergabe von Sanierungskrediten stützen könnte. Folglich ist die Sanierungskreditvergabe auch mit Haftungs- und Anfechtungsrisiken verbunden, welche die Bereitschaft zur Kreditvergabe weiter hemmen. Die Bereitschaft von Gesellschaftern zu Gewährung von Darlehen wird durch die Rangsubordination des § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO und flankierende Einschränkungen (§§ 44a, 135 Absatz 1 Nummer 2 InsO) gehemmt. Schließlich besteht bei eingetretener Insolvenzreife das Risiko, dass Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners er- haltene Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen. Das kann die Aufrecht- erhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner gefährden. Ziel der vorge- schlagenen insolvenzrechtlichen Regelungen ist es, die Fortführung von Unter- nehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

02.03.2024 Insolvenzantragspfichtaussetzung - Insolvenzverschleppung: Keine Aussetzung der Antragspflicht mehr ab 1.5.2021.
Information

Die (verlängerte) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 galt für die Insolvenzantragsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.

Beides galt ab Mai 2021 nicht mehr.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 ausgesetzt (§ 1 Absatz 3 Satz 1 COVInsAG). Dies galt, wenn und solange alle Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen.

Sobald während des Aussetzungszeitraums nicht mehr alle Aussetzungsvoraussetzungen gegeben waren, setzte die Insolvenzantragspflicht unmittelbar wieder ein (und nicht etwa erst zum 1. Mai 2021).

Geschäftsleiterinnen und -leiter von Unternehmen, die aufgrund der Regelung des § 1 Absatz 3 COVInsAG nicht insolvenzantragspflichtig waren, musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht gegeben: 

1. Prüfung ergibt: keine Zahlungsunfähigkeit: 
-kein  Antrag erforderlich.
-bei drohender Zahlungsunfähigkeit:  Antrag auf Sanierungsmoderation oder Restrukturierung möglich.

2. Prüfung mit Ergebnis Zahlungsunfähigkeit liegt vor:
Folge: Sanierung innerhalb von drei Wochen oder Insolvenzantrag. 
und/oder: Antrag auf Eigenverwaltung

3. Prüfung mit Ergebnis: Überschuldung liegt vor.
Folge: Insolvenzeinleitung in 6 Wochen oder Antrag auf Restrukturierung. 

Manche befürchteten  eine Insolvenzwelle- dies kam nicht. 

Andere glauben, dass es nur einen geringen Anstieg der Insolvenzen gibt.  In 2020 gab es 15.800 Insolvenzen, das waren 15.5 Prozent weniger als in 2019, vgl. FAZ vom 3.5.2021 S. 17. 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11